Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2000 - V ZR 327/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • Deutsches Notarinstitut

    SachenRBerG § 7 Abs. 1

  • nomos.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 Abs. 1 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung/Konsumgenossenschaft/Finanzierung der Gebäudeerrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SachenRBerG § 7 Abs. 1
    Kosten der Errichtung eines Betriebsgebäudes einer gewerblichen Genossenschaft der DDR

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 7 Abs. 1 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung/Konsumgenossenschaft/Finanzierung der Gebäudeerrichtung

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2000, 448
  • NJ 2000, 538
  • WM 2000, 1069



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 270/01  

    Immobilien - SachenRBerG: Einrede geringer Restnutzungsdauer

    Das Berufungsgericht bejaht allerdings zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen eines Ankaufsrechts nach § 1 Abs. 1 lit. c, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 15 SachenRBerG (vgl. Senat, Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, WM 2000, 1069, 1070).

    Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin, deren Rechte und Ansprüche der Kläger wahrnimmt (vgl. Senat, Urt. v. 21. Januar 2000, aaO, 1071), ist als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft, die das Gebäude errichtet hat, auch Nutzerin im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG).

  • OLG Naumburg, 14.02.2006 - 3 U 35/05  

    Ein Erbbaurecht kann zum Inhalt haben, dass der Heimfall bei Insolvenz des

    Die Gemeinschuldnerin hatte einen Anspruch auf Bestellung der Erbbaurechte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2000, V ZR 327/98 = VIZ 2000, 234-236), deren zwingender und dispositiver Inhalt aus § 42 SachenRBerG folgt, sodass sich die Gemeinschuldnerin auf mehr nicht einlassen musste.

    Die Gemeinschuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, aufgrund ihrer baulichen Investition, die nicht zu selbständigem Gebäudeeigentum führte (OLG Jena, Urteil vom 24. Oktober 1995, 8 U 188/95 = OLG-NL 1996, 56-57; Urteil vom 22. August 1996, 1 U 71/96 = OLG-NL 1997, 83-84), einen Anspruch auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts an diesem (§§ 3 Abs. 1 Satz 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 Bst. c); 4 Nr. 3; 7 Abs. 1; 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3; 15 Abs. 1 SachenRBerG; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000, V ZR 327/98 = VIZ 2000, 234-236).

    Die Gemeinschuldnerin hätte ansonsten entweder die alte, durch die Investition begründete Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000, V ZR 327/88 = VIZ 2000, 234-236) oder das an ihre Stelle getretene, keine Heimfallbestimmung für die Insolvenz enthaltende Erbbaurecht inne gehabt und in die Masse eingebracht.

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 224/03  

    Immobilien - Umdeutung eines nichtigen Kaufvertrages

    Für die Zeit bis 1964 besteht auch keine Vermutung, daß die Genossenschaft die Kosten der Errichtung eines Gebäudes nicht aus Staatszuschüssen, sondern aus eigenen Mitteln finanziert hätte (Senatsurteil vom 31. Januar 2000, V ZR 327/98, WM 2000, 1069).
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  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03  

    Immobilien - Absicherung für bauliche Investition nicht bedacht: Nachzeichnung?

    Der Genossenschaft war auch nicht, was § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG neben der Vornahme der Bebauung und der Finanzierung des Baues mit eigenen Mitteln (zur Vermutung der Investition aus Eigenmitteln, Senat, Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, VIZ 2000, 234) voraussetzt, die Rechtsträgerschaft übertragen worden.
  • OLG Brandenburg, 16.01.2002 - 3 U 56/00  

    Zur Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Besitz bei Übernahme

    Im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urt. v. 21.01.2000 - V ZR 327/98 (ZOV 2000, 105 - VIZ 2000, 234) sei zudem erneut zu prüfen, ob ihr - der Beklagten - nicht doch ein Recht zum Besitz nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugestanden habe.

    Angesichts dessen spielt es hier keine Rolle, ob von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Finanzierung eventueller Baumaßnahmen zur Einbeziehung früherer Lagerflächen in den Verkaufsraum im Wesentlichen Eigenmittel im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG verwendet worden sind, wofür bei Bebauungen nach 1964 gemäß der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2000 - V ZR 327/98, ZOV 2000, 105 = VIZ 2000, 234).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2001 - 4 U 28/00  

    Sachenrechtsbereinigung bei Errichtung eines Gebäudes durch eine der in § 7

    Hierfür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2001 - V ZR 327/98), der durch die Beklagte nicht angegriffen worden ist.
  • OLG Brandenburg, 16.05.2002 - 5 U 190/00  
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Januar 2000 (VIZ 2000, S. 234 ff.) besteht bei nach 1964 vorgenommenen Investitionen eine tatsächliche Vermutung für eine Finanzierung aus eigenen Mitteln.
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