Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99   

Volltextveröffentlichungen (12)

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Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr bzgl. eines Teils eines Zeichens- "defacto.de"

Besprechungen u.ä.

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr bzgl. eines Teils eines Zeichens- "defacto.de"

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 3551
  • GRUR 2002, 898



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Wird zitiert von ... (73)  

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06  

    METROBUS

    Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto).

    In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898, 899 f. - defacto).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03  

    Impuls

    Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 - segnitz.de; Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

    Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts "Impuls" als Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht dargetan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01  

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr

    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist, und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2002, 898 - defacto; BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, WRP 2004, 758, 759 = MarkenR 2004, 189 - Telekom).

    Diese begründet im Streitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter II 1 f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (zur Anwendung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei § 15 Abs. 2 MarkenG: BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

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