Rechtsprechung
| BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (freiwilliger Anschluss des Jugendlichen an einen Erwachsenen). - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 137
- NJW 1995, 2999
- MDR 1995, 941
- NStZ 1995, 495
- StV 1996, 90
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 10.12.2002 - 4 StR 451/02
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfahrenshindernis der …
Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist eine Person nur, wenn ein Verhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht oblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.;… BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden ein Verhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht oblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.;… BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).
Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes "Abhängigkeitsverhältnis" ( BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dargetan.
- BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08
Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der …
Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
- BGH, 27.06.2000 - 1 StR 221/00
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Ersatzbabysitter
Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (…BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 41, 137, 139).Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (…BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
- BGH, 02.07.1997 - 2 StR 205/97
StPO § 244; StGB § 174
Entscheidend ist insoweit nicht, wie und von wem der Betreuer bestellt worden ist (BGHSt 41, 137, 139; 33, 340, 344; 21, 196, 201).Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung und Erziehung setzt ferner ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu seinem Betreuer im Sinne einer Über- und Unterordnung voraus (BGHSt 41, 137, 139 und st. Rspr.).
- BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12
Missbrauch Schutzbefohlener (Anforderungen an das Obhutsverhältnis bei einem in …
Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139). - BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96
BZRG § 51, § 64a; StGB § 174, § 46
Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, daß im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und der Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser geduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein Verhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die Lebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (…BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und 6; vgl. auch BGHSt 41, 137 ). - OLG Koblenz, 29.12.2011 - 1 Ss 213/11
Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen …
Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 - 3 StR 526/94 - juris Rn. 5 - BGHSt 41, 137;… BGH v. 10.6. 2008 - 5 StR 180/08 - juris Rn. 5 - NStZ-RR 2008, 307). - BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch …
a) Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139); entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis besteht, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). - BGH, 08.05.1996 - 3 StR 143/96
StGB § 174, § 179
Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand demnach kein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung (BGH NStZ 1995, 495, 496 mit Anm. Bellay - zum Abdruck in BGHSt 41, 137 vorgesehen).
