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   BGH, 21.05.1954 - IV ZB 8/54   

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https://dejure.org/1954,702
BGH, 21.05.1954 - IV ZB 8/54 (https://dejure.org/1954,702)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1954 - IV ZB 8/54 (https://dejure.org/1954,702)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1954 - IV ZB 8/54 (https://dejure.org/1954,702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1287 (Ls.)
  • FamRZ 1954, 219
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1954 - IV ZB 92/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - IV ZB 8/54
    Bei dieser Sachlage war eine erneute Anhörung im höheren Rechtszug weder nach § 43 Abs. 1 JWG, noch im Rahmen des § 12 FGG geboten, sie stand vielmehr im Ermessen des Landgerichts (ebenso Riedel JWG § 43 Anm. 6 S. 180; OLG Braunschweig in JFG 4, 39 [42]; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Januar 1954 - IV ZB 92/53 zu § 74 Abs. 3 EheG - Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1954, S. 85 - und die dort angegebenen weiteren Nachweise).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - IV ZB 8/54
    Auf jede Einzelheit des Ermittlungsergebnisses brauchte es dabei nicht ausdrücklich einzugehen (vgl. BGHZ 3, 162 ff [175]).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

    Die in erster Instanz erfolgte Anhörung des Jugendamts zur Sorgerechtsregelung muß im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse seit der Anhörung wesentlich verändert haben (Ergänzung zu BGH, Beschluß vom 21. Mai 1954 - IV ZB 8/54 - FamRZ 1954, 219, 220).

    Zwar war das Jugendamt bereits durch das Familiengericht erster Instanz angehört worden und braucht eine derartige Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht wiederholt zu werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1954 - IV ZB 8/54 - FamRZ 1954, 219, 220).

  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Der von den Oberlandesgerichten Neustadt (NJW 1953, 791) und Karlsruhe (NJW 1954, 1287) sowie in dem Erläuterungsbuch zur Zivilprozeßordnung von Zöller, 9. Aufl. § 198 Anm. 1 a vertretenen Meinung, die Neufassung habe eine Regelung zum Ziele gehabt, nach der für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt von dem sonst erforderlichen Merkmal einer Zustellung in der dafür vorgeschriebenen Form abgegangen werden dürfe, kann nicht gefolgt werden.
  • KG, 23.04.1982 - 17 UF 3404/81
    Allerdings entspricht es gesicherter Auffassung, daß das Jugendamt nach dieser Bestimmung beschwerdeberechtigt sein kann (BGH FamRZ 1954, 219; Jansen, FGG 2. Aufl.

    Das Interesse des Jugendamtes ist jedoch nur dann ein berechtigtes iSd § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, wenn es sich mit dem Wohle des Kindes deckt, und wenn es sich nicht nur allgemein auf die Personensorge erstreckt, sondern gerade auf die betreffende Angelegenheit bezieht, die Gegenstand der anzufechtenden Entscheidung ist (BGH FamRZ 1954, 219).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.1997 - 11 Wx 88/97

    Beschwerderecht der Pflegeeltern

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  • OLG Stuttgart, 02.01.1987 - 8 WF 46/86
    Das Jugendamt ist zwar ein Hilfsorgan des Vormundschaftsgerichts; es ist verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, den Sachverhalt zu würdigen, und einen bestimmten Vorschlag zu unterbreiten (so u.a. BGH FamRZ 1954, 219); gleichwohl hat es nicht die Stellung eines gerichtlichen Sachverständigen, und ist auch nicht berufen, anstelle des Gerichts Beweise einzuziehen.
  • OLG Köln, 31.03.1995 - 25 UF 53/95

    Unzureichende Anhörung des Jugendamtes als Verfahrensmangel

    "Daß die Kenntnisse und Erfahrungen des Jugendamtes im Verfahren vor dem" Familiengericht "mit ihrem vollem Gewicht zur Geltung kommen, liegt grundsätzlich nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im öffentlichen Interesse" (BayObLG FamRZ 1975, 223 (226); vgl. auch BGH FamRZ 1954, 219 (220)).
  • OLG Hamm, 16.04.1987 - 15 W 160/87
    Gegen die Auswahl des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht (§ 1779 BGB) hat ein Recht zu der Beschwerde jeder, der durch seine persönliche Beziehung zu den Kindern oder durch seine beruflichen Aufgaben, deren Erfüllung mit der von dem Vormundschaftsgericht entschiedenen Angelegenheit eng zusammenhängt, ein nach der Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, für das persönliche Wohl der Kinder einzutreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG), und zwar auch noch nach der Bestellung des Vormundes, soweit er damit nicht eigene Vorteile oder andere mit dem Wohle der Kinder nicht zusammenhängende Zwecke verfolgt (BGH FamRZ 1954, 219; Senatsbeschlüsse vom 25. September 1981 - 15 W 153/81, 15 W 179/81 und 15 W 226/81, alle n.v.; Diederichsen, aaO § 1779 Anm. 4).
  • OLG Köln, 23.01.1987 - 4 UF 15/87
    Anfechtungsberechtigt ist danach jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Angelegenheit hat, wobei der Begriff des berechtigten Interesses zwar weitergehender ist als der des rechtlichen Interesses; andererseits umfaßt er nur ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse desjenigen, der durch eine persönliche oder durch den Beruf begründete Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlaß hat, für das persönliche Wohl dieses Kindes einzutreten (vgl. BGH FamRZ 1954, 219; KG OLGZ 1971, 77, 80; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 57 FGG Rdn. 37; Jansen, aaO § 57 Rdn. 27).
  • OLG Hamm, 13.07.1982 - 8 UF 347/82
    Hierauf muß das Amtsgericht hinwirken (BGH FamRZ 1954, 219; OLG Hamm ZblJugR 1967, 314; DAVorm 1969, 75; 1974, 549; Krug, JWG [Stand: 01.04.1981] § 48a Anm. 2; Jans/Happe, JWG [Stand: 1980] § 48a Anm. 2 A c; Riedel, JWG 4. Aufl. § 48 a.F.
  • BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 1 Z 110/81

    Zuständigkeit für vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Wohnort der Kinder in

    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 , § 63 FGG, da die von ihm angeregte vorläufige Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB vom Landgericht als Beschwerdegericht abgelehnt worden ist (BGH FamRZ 1954, 219 = NJW 1954, 1287; vgl. BayObLGZ 1957, 23/24 f.; Senatsbeschluß vom 8.12.1981 - BReg. 1 Z 113/81 und ständige Rechtsprechung; Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 1666 RdNr. 370; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 38 mit Fn.16/S. 1162, Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 33, je zu § 57).
  • OLG Stuttgart, 13.08.1979 - 8 W 223/79

    Vertretung eines Kindes durch die Mutter bei der Einwilligung in die Adoption

  • LG Memmingen, 14.05.1981 - 4 T 24/81

    Beschwerdeberechtigung des Jugendamts gegen die Ablehnung der Feststellung des

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