Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 333 StGB; § 261 StPO
    Vorteilsannahme durch die Aufnahme einer ungenehmigten aber angemessen vergüteten Nebentätigkeit (den Vorteil ausschließender Rechtsanspruch; Begriff der Dienstausübung; Unrechtsvereinbarung); Vorteilsgewährung; Beweiswürdigung.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeiten aufgehoben

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 21.06.2007, Az.: 4 StR 99/07 (Zum Begriff des Vorteils, der Dienstausübung und der Unrechtsvereinbarung bei Vorteilsannahme / Vorteilsgewährung)" von RA Dr. Nils Lange-Bertalot, original erschienen in: StRR 2007, 312.

Verfahrensgang

  • LG Saarbrücken, 14.12.2006 - 5 Js 74/06
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2008, 216
  • BauR 2007, 1620



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08  

    Vorteilsgewährung (Begriff der Unrechtsvereinbarung: Zielsetzung der

    Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. nur BGHSt 47, 295, 304; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. [insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.]) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird ( BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06  

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Dass der Kläger für die an ihn geflossenen Zahlungen, wie er behauptet, "werthaltige" Gegenleistungen erbracht haben will, schließt allerdings die Verwirklichung des Straftatbestandes der Vorteilsannahme bzw. eines dahingehenden dringenden Verdacht nicht von vornherein aus (vgl. BGH 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07 - NStZ-RR 2007, 309; 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07 - NStZ 2008, 216).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10  

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    a) Unter einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216, 217; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 331 Rn. 11).

    Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und die dadurch begründete Forderung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 279 f.; Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f.); denn andernfalls ließen sich die Bestechungstatbestände schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen - zumal letztlich auch eine Unrechtsvereinbarung ein "Vertragsverhältnis" im Sinne eines vereinbarten Austauschs von Leistungen darstellt.

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  • OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07  

    Vorteilsgewährung: Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Zusammenhang mit

    Diesen Standpunkt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 99/07 - ausdrücklich beibehalten, ohne allerdings auf die Entscheidung des 1. Zivilsenates vom 20.10.2005 einzugehen (gegen die Auffassung des 1. Zivilsenats auch Korte in: Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rdn. 80, 107).

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 114 Js 78/05  
    Maßgeblich ist, ob die Einladenden den in der Einladung (zu fachlichen und/oder touristischen Reisen) liegenden Vorteil mit der Dienstausübung des Angeklagten im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpfen wollten, wobei der Vorteil bereits dann "für" die Dienstausübung gewährt wird, wenn eine allgemeine Verknüpfung mit der Dienstausübung beabsichtigt ist (vgl. insoweit BGH 4 StR 99/07, BGHSt 49, 275; BGH NStZ 2005, 334).
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07  

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Verletzung seiner Dienstpflichten - im Sinne von D vor (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. Juni 2007, 4 StR 99/07).
  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06  

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

    Verlangt wird im Schrifttum zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in MüKo, StGB, § 331 Rdn. 106; Heine in Schönke/Schröder, § 331 StGB Rdn. 4 f.) oder Unlauterkeit dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. BGH NJW 2007, 3446, 3448; NStZ 2005, 334; Urt. v. 21.6. 2007 - 4 StR 95/07, BeckRS 2007, 12151).
  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04  

    Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen

    Danach ist Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung wie Vorteilsannahme beziehungsweise Vorteilsgewährung ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (BGH a.a.O., BGH NStZ 2008, 216, 218).
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