Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02   

Volltextveröffentlichungen (12)

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt die Löschung von für ein Versand-handelsunternehmen eingetragenen Warenmarken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marken im Versandhandel

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Löschung von Warenmarken bestätigt

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  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Marken-Löschungsklage gegen Versandelsunternehmen "Otto"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Löschung von für ein Versandhandelsunternehmen eingetragenen Warenmarken bestätigt

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Löschung einer Wort- und Bildmarke wegen Nichtbenutzung ("Otto")

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer Warenmarke nur bei eigenen Waren

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Otto-Versand büßt Markenschutz ein

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Benutzungszwang für eingetragene Marken

  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Otto

    Keine Markenbenutzung durch Versandhändler

  • heuking.de , S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    OTTO

    - markenmäßige Benutzung im Versandhandel

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die rechtserhaltende Benutzung von Warenmarken im Lichte der 'OTTO' -Entscheidung des BGH" von RA Dr. Wolfgang Berlit, original erschienen in: MarkenR 2005, 466 - 469.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1628
  • MDR 2006, 346
  • GRUR 2005, 1047



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05  

    Markenrecht - Schutz der Gemeinschaftsmarke gegen rein firmenmäßigen Gebrauch?

    2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG).

    Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).

    Im letzteren Fall läge ein markenmäßiger Gebrauch vor (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06  

    Augsburger Puppenkiste

    Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO).

    Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 - AKZENTA).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04  

    AKZENTA

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 - NORMA).

    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

    b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

    Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO).

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