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   BGH, 21.08.2001 - 5 StR 89/01   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 06.03.2002 - 5 StR 501/01  

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Unklarheiten; Lücken;

    Dies gilt nicht nur im Falle einer Verurteilung, sondern auch dann, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 550; BGH Urt. v. 21. August 2001 - 5 StR 89/01).
  • BGH, 05.11.2002 - 5 StR 473/02  

    Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei besonderen Umständen und einer durch

    Das Landgericht hat - nachdem der Senat ein erstes freisprechendes Urteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben hatte (BGH, Urt. vom 21. August 2001 - 5 StR 89/01) - den Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Nebenklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig gesprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unter Einbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch Strafbefehl verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im Oktober 1998 begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 1 Ss 99/03  

    Freispruch, Beweiswürdigung, Gesamtwürdigung, Aussage gegen Aussage,

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch erwiesenermaßen lügnerisches Bestreiten oder eine widerlegte Alibibehauptung allenfalls mit Vorsicht als Belastungsindiz zu verwerten ist (BGH Urteil Volksbank21. August 2001 - 5 StR 89/01 m.w.N.).
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