Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1994, 381
  • MDR 1994, 265
  • GRUR 1994, 104



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Wird zitiert von ... (23)  

  • OLG Celle, 26.11.2008 - 14 U 45/08  

    Sachverständige - Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten

    Im Übrigen besteht zur Beseitigung des Verfahrensfehlers für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreites an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH NJW 1999, 1035. NJW-RR 1994, 381 - juris-Rdnr. 25), denn durch diese Handhabung wird der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbeigeführt (vgl. hierzu unten 2 b).

    b) Der Senat hält es aus Gründen der Prozessökonomie für sachgerecht, trotz des - auch von Amts wegen zu berücksichtigenden - Verstoßes gegen § 301 ZPO das angefochtene Teilurteil nicht aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zu ziehen (BGH NJW-RR 1994, 381 - juris-Rdnr. 25. Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., ZPO, § 301 Rdnr. 13 und § 538 Rdnr. 55) und den Rechtsstreit durch Schlussurteil zu beenden, denn der Rechtsstreit ist insgesamt entscheidungsreif (siehe hierzu auch unten 3.).

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 281/03  

    Mietrecht - Ende des Mietverhältnisses während Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung - wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, 1665) - grundsätzlich jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1985 - KVR 1/84 (KG), WM 1986, 533; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. September 1993 - X ZB 31/92, NJW-RR 1994, 381 zu § 91a ZPO).
  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94  

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Ein berechtigtes Interesse ist im allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLG Rpfleger 1985, 28 und ständige Rechtsprechung).

    Ob der geltend gemachte Vermächtnisanspruch tatsächlich besteht und an welche Voraussetzungen er geknüpft ist, war bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLG FamRZ 1990, 1124/1125).

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