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   BGH, 21.10.1977 - 2 StR 303/77   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 27, 281



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87  

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, den Tatbestand des Verdeckungsmords auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Tötung schon im voraus geplant war (BGHSt 27, 281; BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78).

    Liegt der Grund für die Restriktion des Mordtatbestands der Verdeckungstötung darin, daß sich der Täter in einer besonderen psychischen Lage befindet, urplötzlich auf den Gedanken der Tötung verfällt und nun der ihn jäh überkommenden Eingebung folgt, so braucht seine psychische Befindlichkeit keine andere zu sein, wenn die zu verdeckende Vortat nicht eine Körperverletzung (oder ein versuchter Totschlag), sondern etwa ein Diebstahl (BGH GA 1979, 426; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BGH NStZ 1985, 454), ein Raub (BGH NStZ 1984, 453), ein sexueller Mißbrauch (BGH, Urteil vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78) oder eine (versuchte oder vollendete) Vergewaltigung (BGHSt 27, 281) ist.

  • BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77  

    StGB (1975) § 211 Abs. 2

    Ob wegen Mordes oder wegen Totschlags zu verurteilen ist, sollte, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1977 - 2 StR 303/77 - betont hat, nicht allzu sehr von der Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen.
  • BGH, 13.07.1978 - 4 StR 248/78  

    StGB (1975) § 211 Abs. 2

    Der von ihm in diesem Zusammenhang erwogenen Einschränkung des Mordtatbestandes auf Fälle, in denen die Tat im voraus geplant worden ist, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 27, 281; Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78).
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