Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97   

Nichtausführungsentgelt

§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Banken-AGB-Klausel, wonach der Kunde für die Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks ein besonderes Entgelt schuldet, § 11 Nr. 5 b AGBG

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Bankentgelt für Nichtausführung des Kundenauftrags mangels Deckung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unzulässigkeit von in Preisverzeichnissen der Kreditinstitute festgesetzten Entgelten für die Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen und die Rückgabe von Schecks und Lastschriften mangels Deckung

  • reise-recht-wiki.de

    Unzulässige Klauseln in AGB für sog. Bearbeitungsgebühr und unwirksame Schadenspauschalierungen

mehr
  • jurawelt.com

    Preisverzeichnis

  • RA Kotz

    Gebühren für Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung

  • freenet-homepage.de

    Führt die Bank einen Auftrag mangels Deckung nicht aus, so steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Entgelt für die Nichtausführung zu

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung mangels Deckung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksame Gebührenklauseln in AGB-Banken

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Nichtausführung von Bankaufträgen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklauseln der Banken

  • RA Kotz (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Gebühren für geplatzte Schecks - Banken erfinden Ausreden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Erneute Rüge für Banken

Besprechungen u.ä.

  • RA Kotz (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Gebühren für geplatzte Schecks - Banken erfinden Ausreden

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 137, 43
  • NJW 1998, 309
  • ZIP 1997, 2151
  • MDR 1998, 171
  • WM 1997, 2298
  • BB 1997, 2547
  • DB 1997, 2528



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01  

    AGB - Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB

    § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98  

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen deshalb Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29 und 137, 43, 46).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.).

    Es fehlt nicht nur an einer Geschäftsbesorgung für den Vollstreckungsschuldner, sondern ebenso wie bei der Prüfung ausreichender Deckung vor Ausführung einer Überweisung oder der Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift schon an einem für den Vollstreckungsschuldner erbrachten Vermögensopfer (vgl. BGHZ 137, 43, 47).

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