Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 38 Abs. 2 StGB; § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB
    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höchstgrenze bei mehreren Gesamtstrafen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 84



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 351/99  

    Unzulässige Rüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO; Bildung der

    Anders als in dem BGHSt 33, 131 zugrundeliegenden Fall ist daher die dem § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmende Höchstgrenze von 15 Jahren hier ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f.; 43, 216, 218; 44, 179, 185 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99).
  • BayObLG, 02.03.2004 - 2St RR 171/03  
    Das Gericht muss vielmehr, wie bereits der Wortlaut des § 46 a StGB erhellt, die konkret erfolgten (oder ernsthaft angebotenen) Leistungen des Täters im Einzelnen feststellen, um gewichtend beurteilen zu können, ob nicht nur nach der subjektiven Wertung von Tatopfer und Täter, sondern vor allem nach einem objektivierenden Maßstab die Leistung des Täters so erheblich ist, dass damit das Unrecht der Tat oder deren Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH NStZ 2000, 84; StV 2000, 129).
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