Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 16 StGB; § 318 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 306 StGB; § 306 e Abs. 2 StGB
    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz (Schluss aus äußeren Umständen; Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung); tätige Reue (besonders schwere Brandstiftung; Löschen durch Zuhilfenahme Dritter); Entwidmung eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2003, 264
  • StV 2004, 209



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08  

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

    Auch wenn nach § 67 Abs. 2 OWiG der Einspruch "auf bestimmte Beschwerdepunkte" beschränkt werden kann, gilt dies - ebenso wie bei der Berufung (§ 318 S. 1 StPO) und dem Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 410 Abs. 2 StPO) - nach einhelliger Auffassung nicht, wenn der Angriff eine einheitliche Tat im Sinne des § 19 OWiG, § 52 StGB betrifft (Seitz, a.a.O., § 67 Rdnr. 34f; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 11, Frisch, a.a.O., § 318 Rdnr. 34, Paul, § 318 Rdnr. 6, Brunner, a.a.O, § 318 Rdnr. 28 für eine Berufung; BGH NStZ 2003, 264 für eine Revision).

    Ist die Beschränkung danach unzulässig, gilt die Beschränkung in entsprechender Anwendung des § 318 S. 2 StPO als nicht erfolgt (vgl. Bohnert, in Karlsruher Kommentar, OWiG, 6. Aufl., § 67 Rdnr. 59; s. auch BGH NStZ 2003, 264 für eine Revision).

    Dies ist in Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 2003, 264 für das Revisionsverfahren) und Literatur einhellig anerkannt (vgl. Seitz, a.a.O., § 67 Rdnr. 34f, i; Bohnert, NZV 1988, 201, 203 ff., jeweils für den Einspruch nach § 67 OWiG; Meyer-Goßner, a.a.O., § 352 Rdnr. 4 für Rechtsbehelfe/ Rechtsmittel nach der StPO; Gössel, a.a.O., § 318 Rdnr. 126, § 327 Rdnr. 18; Frisch, a.a.O., § 318 Rdnr. 34; Paul, a.a.O., § 318 Rdnr. 5, 6; Brunner, a.a.O., § 318 Rdnr. 21; Frisch, a.a.O., § 318 Rdnr. 34).

  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 247/09  

    Beweiswürdigung beim Vorwurf der Hehlerei (Unterschlagung; Ankaufen; Übernahme

    Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. - aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08  

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der vorsätzlichen Brandstiftung muss der Täter nämlich den - zumindest bedingten (vgl. BGH NStZ 2003, 264f.; NStZ-RR 2006, 100) - Vorsatz haben, einen der in Nr. 1. genannten Gegenstände in Brand zu setzen oder (teilweise oder ganz) durch Brandlegung zu zerstören.
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