Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88   

Altlasten III

§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, Haftung für nichtigen Bebauungsplan, Aufwendungsersatz bei enttäuschtem Vertrauen, § 839 BGB, Drittgerichtetheit, Schutzbereich, Weiterveräußerungsabsicht, hier lediglich Beeinträchtiung der Wohnqualität;

öffentlich-rechtliche cic

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines Bebauungsplans; Drittbezogenheit der Amtspflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke gegenüber dem Bauträger? (IBR 1990, 129)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 110, 1
  • NJW 1990, 1042
  • NJW-RR 1990, 520 (Ls.)
  • MDR 1990, 418
  • VersR 1990, 269
  • WM 1990, 865
  • DVBl 1990, 355
  • DB 1990, 683
  • DÖV 1990, 438
  • IBR 1990, 129
  • NVwZ 1990, 500 (Ls.)
  • ZfBR 1990, 92



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90  

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

    Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senatsurteil BGHZ 110, 1, 8 f. m.w.Nachw.).

    b) Wie der Senat in den "Altlastenfällen" (BGHZ 106, 323; 108, 224; 109, 380; 113, 367; vgl. auch BGHZ 110, 1) entschieden hat, dient das Gebot, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit.

    Dieser Personenkreis ist daher "Dritter" und Adressat der genannten Amtspflicht (BGHZ 106, 323, 332; 109, 380, 388 f.; 110, 1, 9 f.).

    Verneint hat der Senat eine Haftung der Gemeinde für die Überplanung von Altlasten, wenn das Grundstück des Planbetroffenen nicht selbst kontaminiert, vielmehr nur die "Wohnqualität" dadurch beeinträchtigt war, daß es in der Nachbarschaft oder Umgebung schadstoffbelasteter Grundstücke lag (BGHZ 109, 380, 389; s. auch BGHZ 110, 1, 10).

    Wollte man in einem solchen Fall drittbezogene Amtspflichten gegenüber dem planbetroffenen Eigentümer grundsätzlich für gegeben erachten, so wäre doch folgende Einschränkung geboten: Die Pflicht, in Fällen dieser Art auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren, stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist (Senatsurteile BGHZ 109, 380, 389; 110, 1, 10).

    Eine solche Ausnahme, die sich aus der überragenden Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit rechtfertigt, erscheint nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der Nutzungskonflikt nicht mit planerischen Mitteln gelöst werden kann (BGHZ 110, 1, 11) und wenn es um Gefahren geht, die vom betroffenen Eigentümer/Bauherrn nicht vorhersehbar und beherrschbar sind, deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt (BGHZ 106, 323, 335).

    Hiervon abgesehen setzt der Anspruch nach § 39 j BBauG/§ 39 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, voraus, daß das mit den nutzungsvorbereitenden Aufwendungen betätigte Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans gerichtet war (BGHZ 84, 292 m.w.Nachw.; zuletzt BGHZ 110, 1, 4).

    Einen allgemeinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, hat der Senat nicht anerkannt (BGHZ 110, 1, 4 f.).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01  

    BGH billigt Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Einlagegläubigern wegen

    Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92  

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr., z.B. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45/46; 106, 323, 331; 109, 162, 167/168; 110, 1, 8/9).
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