Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1981 - 4 StR 480/80   

Bezahlte Hilfe beim Selbstmord

§ 216 StGB, keine "Ernstlichkeit" bei Geisteskrankheit oder fehlender Verstandesreife;

§ 211 StGB, Habgier bei Vorliegen eines Motivbündels, Erfordernis einer Gesamtwürdigung: "von Habgier geprägt", "entscheidende Mitbeeinflussung"

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1981, 932
  • MDR 1981, 416



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04  

    Kannibalismus ("Kannibale von Rothenburg"); Mord (Befriedigung des

    Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das "Bestimmen" auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933).
  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 475/88  

    StGB § 20 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 1, § 211

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  • BGH, 07.10.2010 - 3 StR 168/10  

    Tötung auf Verlangen (Ernstlichkeit des Tötungsverlangens; Freiheit von

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1981 ( 4 StR 480/80, NJW 1981, 932) festgehalten, dass ernstlich im Sinne des § 216 StGB nur ein Verlangen sei, das auf fehlerfreier Willensbildung beruhe.
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