Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stillschweigende Zustimmung zu einem erhöhten Preis aufgrund vorbehaltloser Zahlung bei einseitiger Erhöhung des Gaspreises aufgrund einer nicht wirksam vereinbarten Preisanpassungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeines Vertragsrecht - Gaspreiserhöhung: Zustimmung durch Zahlung?

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Keine stillschweigende Zustimmung bei vorbehaltloser Zahlung des erhöhten Gaspreises durch Kunden

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2012, 690
  • MDR 2012, 450
  • NZM 2013, 203
  • WM 2012, 2061



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11  

    Immobilien - Preisänderungsklausel unwirksam: Wann verjährt Rückzahlungsanspruch

    (aa) Dass der Beklagten auf der Grundlage des am 27. Juni 2000 geschlossenen Stromlieferungsvertrags kein einseitiges Preisänderungsrecht zustand, ergab sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits daraus, dass der Text der AVBEltV dem Kläger bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden war und es daher an einer wirksamen Einbeziehung dieser Klauseln nach § 2 Abs. 1 AGBG (heute § 305 Abs. 2 BGB) fehlte (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 22 [zur AVBGasV]).
  • BGH, 24.04.2012 - VIII ZR 278/11  

    Voraussetzungen für die Einbeziehung der AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag

    Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen die AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag einbezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 a aa).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO), setzt eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV - in Übereinstimmung mit dem nunmehr geltenden § 305 Abs. 2 BGB - nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG unter anderem voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

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