Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1979 - 4 StR 58/79   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 28, 357
  • NJW 1980, 648



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80  

    StGB § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1

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  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86  

    Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

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  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 435/02  

    Strafaussetzung zur Bewährung (besonderer Umstand der begonnenen Therapie;

    Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genannten weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt (BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.).
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  • BGH, 11.12.1980 - 4 StR 640/80  

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren

    Sie läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der ihr obliegenden Gesamtwürdigung von zutreffenden Rechtsvorstellungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung einer Freiheitsstrafe in einem Fall ausgegangen ist, in dem eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe aus mehreren unter einem Jahr liegenden Einzelstrafen gebildet worden ist (vgl. BGH NJW 1980, 648, 649).

    Diese Gesamtstrafe muß einer Gesamtwürdigung unterzogen werden (BGHSt 25, 142, 143; BGH GA 1978, 78; 1978, 79, 80; NJW 1980, 648, 649), die sich grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe erfaßten Taten auseinander zu setzen hat.

  • BGH, 10.05.1979 - 4 StR 154/79  
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  • BGH, 01.02.1984 - 4 StR 1/84  
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  • OLG Hamm, 02.12.1992 - 4 Ss 800/92  

    Sonderregelung für Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung wegen

    Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die eine erweiterte Möglichkeit der Strafaussetzung gewährt, indem sie eine Sonderregelung für die Zukunftsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB in der Weise trifft, dass Strafaussetzung trotz - für die nächste Zeit - ungünstiger Zukunftsprognose gewährt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr begehen wird (vgl. BGHSt 28, 357 ff; OLG Stuttgart MDR 1974, 685), hat die Strafkammer in rechtsbedenkenfreier Weise bejaht.
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