Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung Bande - Mittäterschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeinsamer Grundkonsens ist für Vorliegen einer Bandentat ausreichend

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2006, 574



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08  

    Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende

    § 244a StGB findet auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574).

    Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574).

  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11  

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Der bandenmäßigen Begehung steht es aber nicht entgegen, wenn die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 574).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 574).

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