Rechtsprechung
| BGH, 22.03.2010 - II ZR 168/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prospekthaftung aufgrund der Darstellung eines angeblich sicheren Rechtsanspruchs auf Anschlussförderung für soziale Wohnanlagen; Vermutete Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine anderenfalls nicht erfolgte Anlageentscheidung trotz des Bestehens von Handlungsvarianten; Vermutung der Missachtung eines Hinweises über einen fehlenden Rechtsanspruch auf Anschlussförderung aufgrund der Hinnahme anderer Risiken durch den Kunden
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschaftsrecht - Prostpektmangel Anlagefonds: Förderung falsch dargestellt
Verfahrensgang
- LG Berlin, 13.06.2007 - 36 O 476/06
- KG, 02.06.2008 - 26 U 142/07
- BGH, 22.03.2010 - II ZR 168/08
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.01.2011 - II ZR 171/09
Verfahrensrecht - Gehörsverletzung
Das hat der Senat bereits in den Urteilen vom 22. März 2010 zum G. -Fonds 18 entschieden (II ZR 168/08 und 178/08, jeweils [...] Rn. 12 ff.).c) Ein Verschulden der Organe der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. Senatsurteile vom 22. März 2010 zum G. -Fonds 18 - II ZR 168/08 und 178/08, jeweils [...] Rn. 26 ff.;… siehe auch Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 25 ff.).
- OLG Köln, 19.07.2011 - 24 U 172/10
Pflichten des Anlageberaters im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einem …
Dem Anleger kommt eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung der mit der Anlage verbundenen Risiken gegen eine Beteiligung entschieden hätte, vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2009 - III ZR 89/08 -, zit. nach juris, Tz. 8; BGH, Urt. v. 22.3.2010 - II ZR 168/08 -, zit. nach juris, Tz. 18. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler, vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07-, WM 2009, 1274 ff., zit. nach juris, Tz. 22. Anhaltspunkte dafür, dass der Zedent sich auch bei umfassender Beratung für die streitgegenständliche Beteiligung entschieden hätte, enthält der Vortrag des Beklagten nicht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
