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| BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (2)
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 252
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1984, 2897 (Ls.)
- NStZ 1984, 454
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00
Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer) …
Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455;… Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252 Rdn. 7;… Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). - OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04
Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht
Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455;… Eser a.a.O.;… Tröndle/Fischer a.a.O.). - OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98
Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung
Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .
- OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 Ss 230/04
räuberischer Diebstahl; subjektive Tatseite; Feststellungen
Allerdings setzt § 252 StGB nicht voraus, dass die Verteidigung des Diebesguts der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (vgl. BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1984, 454). - OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07 Zwar braucht danach die Absicht der Gewahrsamsbehauptung nicht der einzige oder dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (…BGHSt 13, S. 64, 65, BGHSt 16, S. 1, 4, BGHSt 26, S. 95, 97;… BGH NStZ 2000, S. 530; BGH NStZ 1984, S. 454, 455).
- OLG Düsseldorf, 14.05.1996 - 5 Ss 440/95
StGB § 56 Abs. 1 u. 3
Somit darf eine günstige Sozialprognose nicht allein deshalb verneint werden, weil der Angeklagte vorbestraft und Bewährungsversager ist (BGH NStZ 1984, 454 ;… Senat a.a.O., m.w.N.). - OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04 Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455;… Eser in Schönke/Schröder a.a.O.;… Tröndle/Fischer a.a.O.).
- OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
StGB § 252; StPO § 261, § 344 Abs. 2 S. 2
Einerseits braucht die Absicht der Gewahrsamsbehauptung zwar nicht der einzige oder auch nur dominierende Beweggrund des Täters zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie durch andere Motive, insbesondere die Fluchtabsicht, begleitet wird, ohne von dieser verdrängt zu werden (BGH NStZ 1984, 454 ;… GA 1962, 142;… LK-Herdegen, StGB 10. Aufl. 5 252 Rdn. 17). - OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07
räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen
Die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, muss nämlich nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung sein; ausreichend ist vielmehr, dass die Besitzerhaltungsabsicht als weiterer Beweggrund neben die Absicht tritt, sich der Festnahme oder der Feststellung seiner Person durch Flucht zu entziehen (so schon BGH, NStZ 1984, 454; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98 OLG Hamm). - OLG Hamm, 23.12.2004 - 2 Ss 471/04
Sprungrevision; Übergang, Berufung; Zulässigkeit; räuberischer Diebstahl; …
Allerdings setzt § 252 StGB nicht voraus, dass die Verteidigung des Diebesguts der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (vgl. BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1984, 454). - OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht, …
- KG, 21.12.1998 - 1 Ss 345/98
- OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 393/04
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