Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1983 - 4 StR 376/83   

Gefesselter Hotelportier

§ 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der Beeinträchtigung eines gesetzlichen Pfandrechts (hier nach § 704 BGB) und des Selbsthilferechts (§ 229 BGB);

§ 249 StGB, kein Raub, sondern Diebstahl bei Fortwirken abgeschlossener Nötigungshandlungen;

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, Anrechnungsmaßstab muß sich aus dem Urteilsspruch ergeben

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 88
  • NJW 1984, 500
  • MDR 1984, 66
  • NStZ 1984, 73 (Ls.)
  • JR 1984, 384



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03  

    Raub nach Fesselung des Opfers

    Der Einwand, dass der Unrechtsgehalt bei einem durch pflichtwidriges Aufrechterhalten einer Fesselung begangenen Raub nicht dem der aktiven Tatbestandsverwirklichung entspreche, erscheint jedenfalls dann nicht begründet, wenn die aus anderen Gründen erfolgte Gewaltanwendung durch positives Tun und ihre Ausnutzung zur Wegnahme durch den Täter zeitlich und räumlich dicht beieinander liegen (Abgrenzung von BGHSt 32, 88).

    Dieses Unterlassen und nicht die positive Gewaltanwendung durch die Vornahme der Fesselung setze der Täter zur Verwirklichung seiner Wegnahmeabsicht ein, wobei dieses Unterlassen einem positiven Tun entspreche (so auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 249 Rdn. 4; Schünemann JA 1980, 349 f., 351, 352; Jacobs JR 1984, 385, 386, Anm. zu BGHSt 32, 88 f.; Seelmann JuS 1986, 203; im Ergebnis auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 249 Rdn. 3).

    Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 32, 88 die Verurteilung von zwei Tätern, die, um ihre Hotelrechnung nicht bezahlen zu müssen, den Hotelportier in ihrem Zimmer gefesselt und eingeschlossen und beim Verlassen des Hotels aus der Kasse der unbesetzten Rezeption Geld entnommen hatten, wegen Diebstahls gebilligt.

    Dies unterscheidet den Sachverhalt von der in BGHSt 32, 88 wiedergegebenen Fallgestaltung.

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02  

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1995, 416).

    Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 3/06  

    Besonders schwere Vergewaltigung (Urteilstenor); Raub (finaler Zusammenhang

    Allein der Umstand, dass die Wirkungen einer Gewaltausübung noch andauern, die ohne Wegnahmeabsicht erfolgt ist und der Täter diese ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht, da es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der "Nötigungs"handlung und der Wegnahme fehlt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124).

    Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.).

mehr
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12  

    Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme: Zeitpunkt des Vorliegens

    Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. BGHSt 32, 88, 92).

    Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95  

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Zu dem Zeitpunkt, als T. - im Einvernehmen mit O. - den Wegnahmevorsatz faßte, war die Gewalthandlung bereits abgeschlossen; selbst wenn die Nötigungswirkung noch fortdauerte, weil das Opfer infolge seiner Verletzungen zu körperlicher Gegenwehr nicht in der Lage war, reichte dies hier zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus (vgl. BGHSt 32, 88, 92).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 318/10  

    Räuberische Erpressung (Finalität; Kausalität; "Sicherungserpressung"); Nötigung;

    In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH NJW 1984, 501), noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-)Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH NJW 1984, 500).

    In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-)Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 - (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83  

    Zufahren auf Tankwart - § 263 StGB

    Die Tat war nicht von Anfang an vom Mittel der Gewalt geprägt; es fehlt somit der Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1983 4 StR 376/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12  

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6, 10 mwN).
  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97  

    StGB § 16, § 253, § 242, § 249

    Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 32, 88, 91 f.; wistra 1983, 29; StV 1984, 422; NJW 1986, 1623; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 23).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98  

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09  

    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente

  • OLG Hamm, 13.09.2005 - 2 Ss 360/05  

    Raub; Gewalt; Nötigungsmittel, Ausnutzen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11  

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

  • BGH, 24.03.1987 - 4 StR 73/87  
  • BGH, 01.03.1984 - 4 StR 55/84  
  • BGH, 13.02.1992 - 4 StR 549/91  
  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 34/88  
  • BGH, 25.10.1988 - 1 StR 577/88  
  • KG, 17.03.1999 - 1 AR 240/99  

    Strafprozeßrecht: Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren

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