Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1983 - VII ZR 47/83   

Zuvielüberweisung durch Notar

§ 812 BGB, Anweisung, Fehler im Deckungsverhältnis, Direktkondiktion, § 822 BGB analog

Volltextveröffentlichungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den die Leistung unentgeltlich erhaltenden Zuwendungsempfänger bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 88, 232
  • NJW 1984, 483
  • ZIP 1983, 1340
  • MDR 1984, 137
  • WM 1983, 1240
  • JR 1984, 149



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00  

    Bereicherungsrecht - Leistungsbeziehung auch bei Täuschung des Anweisenden?

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Eine weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 88, 232, 237).

    Die sachliche Rechtfertigung für diese Ausnahme liegt darin, daß der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach dem in den §§ 816, 822 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch dann eine schwächere Position einnimmt, wenn ein Rechtsgrund für seinen Erwerb bestanden hat; die typische Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt seine Herausgabeverpflichtung (vgl. BGHZ 88, 232, 236 f. m.w.N.).

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01  

    Kreditrecht - "Scheinanweisung": Zahlender hat Nichtleistungskondiktion

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07  

    Bankrecht - Irrtümliche Zuvielüberweisung an gutgläubigen Zahlungsempfänger

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

mehr
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89  

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung kannte, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75; 87, 393; 88, 232, 235; vgl. auch BGH NJW 1987, 185).

    Maßgebend für diese Rechtsprechung war, daß sich in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers nicht als Leistung des Anweisenden darstellte (BGHZ 88, 232, 236).

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85  

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende

    Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (Senat BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; 88, 232, 234 f; 89, 376, 378; Senat NJW 1984, 2205 ).

    Andererseits hat der Senat in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung gekannt hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (vgl. BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75; 87, 393, 396; 88, 232, 235 f).

    Maßgebend für diese Rechtsprechung war, daß sich in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers nicht als Leistung des Anweisenden darstellt (BGHZ 88, 232, 236).

    Wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung an die zahlende Bank fehlt und der Zahlungsempfänger davon keine Kenntnis hat, kann nach wie vor offen bleiben (vgl. Senat BGHZ 61, 289, 292; 88, 232, 236, 89, 376, 380; Senat NJW 1984, 2205, 2206).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98  

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Der Bundesgerichtshof hat sich in BGHZ 88, 232, 236 der Auffassung angeschlossen, daß bei einem mangelhaften Deckungsverhältnis der Angewiesene in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann gegen den Leistungsempfänger vorgehen kann, wenn der Anweisende im Valutaverhältnis die Leistung dem Empfänger unentgeltlich zuwendet.
  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83  

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; Senatsurteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83 = WM 1983, 1240, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246, 250/251; 87, 393, 396; Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83).

    Schließlich hat es der Senat offen gelassen, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt (BGHZ 61, 289, 292; Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 47/83).

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83  

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

    Weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 272, 277; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 393, 395; 88, 232, 234 f; Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83 = WM 1984, 423, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246, 250/251; 87, 393, 396; 88, 232, 235; BGH WM 1984, 423).

    Andererseits hat der Senat in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung gekannt hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (vgl. BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75; 87, 393, 396; 88, 232, 235/236).

    Da sich der Ehemann der Beklagten die fehlerhafte Überweisung der Bank aufgrund besonderer, in seinem eigenen Verhalten liegender Umstände als Leistung an die Beklagte zurechnen lassen muß, kann nach wie vor offen bleiben, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine wirksame Anweisung fehlt und der Zahlungsempfänger davon keine Kenntnis hat (vgl. BGHZ 61, 289, 292; 88, 232, 236).

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09  

    Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts und doppelte Bankanweisungen

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf oder die Zuvielüberweisung bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 ff.; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 235 f.; 176, 234, Tz. 22 ff.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93  

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Entscheidend sei, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt hätten (BGHZ 36, 231, 234; 50, 227, 229; 88, 232, 235; 105, 365, 368 f; 111, 382, 385).
  • OLG Köln, 31.05.1996 - 2 U 18/96  

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrags

  • OLG Stuttgart, 29.09.1998 - 12 U 66/98  

    Bereicherungsanspruch bei vorzeitiger Auszahlung vom Notaranderkonto

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 403/04  

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Auszahlungen eines Notars von einem

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07  

    Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der

  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82  

    Registerschutz und Bereicherung

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 162/89  

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt., § 817 S. 2

  • KG, 03.03.1998 - 17 U 9025/97  

    Rückforderungsrecht des Notars bei Auszahlungsfehler

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02  

    Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht

  • OLG Dresden, 27.08.1998 - 7 U 1648/98  

    Bereicherungsanspruch der Bank bei Falschbuchung eines Schecks

  • OLG Köln, 31.05.2000 - 11 U 216/99  

    Wohnungseigentum - Rückerlangung irrtümlich doppelt gezahlter Nebenkosten

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03  

    Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00  

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen des Drittschuldners an den

  • OLG München, 11.11.1987 - 7 U 2259/87  

    BGB § 818 Abs. 3

  • KG, 14.07.1998 - 1 W 1984/98  

    Keine Notarbeschwerde nach Beendigung der Hinterlegung

  • AG Düsseldorf, 29.10.1984 - 47 C 449/84  
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