Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2009 - StB 28/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 475 StPO; § 101 StPO; § 147 StPO; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme; rechtliches Gehör; informationelle Selbstbestimmung; Verfahrensbeteiligter; militante gruppe; Beschwerde.

  • bundesgerichtshof.de
  • NWB SteuerXpert START
mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO ); Anzuwendende Regelungen zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts eines Drittbetroffenen; Ermittlung von Art und Umfang der Akteneinsicht und Auskunftserteilung nach §§ 475 ff. StPO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Drittbetroffenen auf Einsicht in Ermittlungsakten richtet sich nach bestehendem Regelungsgefüge der Strafprozessordnung




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...  

  • BGH, 22.09.2009 - StB 38/09  

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen Überwachung der Telekommunikation; Umfang der

    Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Außerdem müssen ihr die sie betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

    Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Verfahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486).

    Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straftaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entgegensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 25 a).

    Diese darf jedoch zurückgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Gefährdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die für sein Rechtsschutzbegehren relevanten Aktenteile gewährt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09).

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht