Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 29, 370
  • NJW 1981, 409
  • MDR 1981, 153
  • NStZ 1981, 100 (Ls.)
  • StV 1981, 120



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (126)  

  • BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09  

    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besondere Umstände: überspannte

    Für die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).

    Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).

    Diese unangemessen lange Verfahrensdauer hätte in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) zu Gunsten des Angeklagten einbezogen werden müssen.

  • BGH, 11.01.1983 - 1 StR 741/82  

    BtMG § 31 Nr. 1 (n.F.); StGB § 56 Abs. 2

    Daß diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, daß sie für die Bewertung des strafbaren Tuns unter dem Aspekt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, relevant sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke können auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe verringern (BGHSt 29, 370 [372]; Urteile vom 14.07.1981 - 1 StR 259/81 und vom 17.08.1982 - 1 StR 402/82; Beschluß vom 03.11.1982 - 3 StR 358/82).

    Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht im Rahmen der gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der "Tatseite" (BGHSt 29, 370 [373 ff.]; BGH NStZ 1982, 419 [420]) in Betracht ziehen müssen, daß der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die in den Urteilsgründen aufgeführten Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten.

    Die festgestellten Umstände hätten dem Landgericht Anlaß zu näherer Erörterung geben müssen, ob die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in dieser Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370 [371 f.]; BGH NStZ 1981, 61 [62] und 1982, 285 [286]; BGH Urteile vom 03.06.1982 - 1 StR 176/82 und vom 17.08.1982 - 1 StR 402/82).

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 72/81  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht