Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95   

Vollmachtsurkunde II

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), §§ 125, 139 BGB;

§ 164 BGB, Duldungsvollmacht möglich, wenn § 172 BGB nicht erfüllt ist

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 164, § 313 S. 1

  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bauherrenmodell: Abschluß eines Darlehensvertrags durch Treuhänder aufgrund Duldungsvollmacht bei Nichtvorlage einer notariellen Vollmachtsurkunde

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsscheinhaftung bei nicht wirksam beurkundeter Vollmacht

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer notarieller Vollmacht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Vertretenen nach formunwirksamer Vollmacht bei wissentlich veranlasstem Rechtsschein

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 312
  • ZIP 1996, 2169
  • MDR 1997, 228
  • DNotZ 1997, 701
  • WM 1996, 2230
  • BB 1997, 16
  • DB 1997, 224
  • ZfBR 1997, 143



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01  

    Wohnungskauf - Haftung bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

    Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis 173 BGB setzt vielmehr voraus, daß die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232).

    Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO).

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02  

    Immobilien - Vollmacht ist bei nichtigem Geschäftsbesorgungsvertrag auch nichtig

    Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232).

    bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274).

    Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.).

    Zwar hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232) eine Anwendung der Regeln über die Duldungsvollmacht in einem Fall bejaht, in dem der Vertretene auf eine Mitteilung der Bank über die Einrichtung von Darlehenskonten für ihn geschwiegen, den vollmachtlosen Vertreter an dem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluß des Darlehensvertrages nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank dieses Verhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht dahin werten konnte, der als Vertreter Handelnde habe Vollmacht.

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04  

    Immobilienanlagen - Zurechnung des vollmachtlosen Handelns des Treuhänders?

    Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 223, 230 und vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232).

    Dafür, daß die Geschäftsbesorgerin bereits vor Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht als vollmachtlose Vertreterin des Klägers im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Beklagten möglicherweise ein ihm zurechenbarer Anschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervorgerufen wurde (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232), ist nichts vorgetragen.

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