Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • it-recht-kanzlei
  • NWB SteuerXpert START
  • kanzlei.biz

    Werbung ohne Hinweispflicht auf Ausschluss der "Preselection"-Option

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der Werbung für eine Telefonflatrate ohne Hinweis auf den Ausschluss einer Option zur Preselection

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangelnde Aufklärung über fehlende Preselection-Funktion nicht wettbewerbswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Aufklärung über Fehlen einer Preselection-Option bei Werbung für Telefon-Flatrate ist nicht wettbewerbswidrig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MMR 2010, 184
  • K&R 2010, 264



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09  

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich die Klägerin allerdings nicht gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1 e gewandt hatte, ist vom Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 (I ZR 124/08, CR 2010, 302 = MMR 2010, 184) zurückgewiesen worden.
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 28/09  

    Kein Telekom-Anschluss nötig

    Für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer "Preselection"-Schaltung daher im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08, CR 2010, 302 Rn. 7 = MMR 2010, 184).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10  

    Call-by-Call

    Denn für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer "Preselection"-Schaltung im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08, MMR 2010, 184 Rn. 7; GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig).
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  • OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10  

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassener Hinweis auf Ausschluss von Call-by-Call und

    Das entspricht den zu § 3 UWG 1909 entwickelten Grundsätzen und der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, nach der das Verschweigen einer Tatsache irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 sein konnte, wenn die Tatsache nach der Verkehrsauffassung Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss hatte und das Verschweigen geeignet war, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH MMR 2010, 184 Tz. 7; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , UWG, 28. Aufl. 2010, § 5 a UWG Rz. 8).

    Für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate sei die Kombination mit einer Preselection-Schaltung daher im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH MMR 2010, 184 Tz. 7).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2009 - 6 U 54/08  

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei Unterlassungsantrag

    Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (I ZR 124/08), die sich jedoch nicht gegen die Abweisung des Hauptantrages zu 1. e) richtet.

    19 Das zwischen den Parteien geführte Verfahren 3/12 O 181/06 (Landgericht Frankfurt am Main) = 6 U 108/07 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main) = I ZR 124/08 (Bundesgerichtshof) sowie das in jenem Verfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 29.5.2008 stehen der Geltendmachung des vorliegenden Klagebegehrens - sei es unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit oder unter demjenigen der materiellen Rechtskraft - nicht entgegen.

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 34/09  
    8 Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich die Klägerin allerdings nicht gegen die Abweisung des Hauptantrags zu 1 e gewandt hatte, ist vom Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 (I ZR 124/08, CR 2010, 302 = MMR 2010, 184) zurückgewiesen worden.
  • OLG München, 15.09.2011 - 29 U 982/11  

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Internet-Dienstleistungsanbieters

    Zudem hat die Beklagte in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 1 in keiner Weise auf das Festnetzangebot der Klägerin Bezug genommen und auf diese Weise eine entsprechende Verkehrserwartung geweckt; darin unterscheidet sich der Streitfall signifikant von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 846 - Kein T-Anschluss nötig ; MMR 2010, 184 [auch diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem unter Bezugnahme auf die Klägerin geworben worden war, wie der Vorentscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 29. Mai 2008 - 6 U 108/07, juris, dort Tz. 62, entnommen werden kann]) und des Senats (a.a.O., - Ausschluss von Call-by-Call und Preselection und MMR 2009, 562 - Kein T-Anschluss notwendig ) zu Grunde lagen.
  • BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09  

    “CHOCOLATERIA” für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig

    9. Juli 2007 -II ZR 95/06, NJW-RR 2007, 1676; Beschl. v. 22. Oktober 2009 -I ZR 124/08, veröffentlicht auf der Internet-Seite des BGH).
  • BPatG, 29.07.2010 - 25 W (pat) 165/09  
    Eine solche auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz gebietet indessen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und zwar noch nicht einmal dann, wenn ein völlig identischer Sachverhalt zu beurteilen wäre, was hier ohnehin nicht der Fall ist (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Beschluss des BGH vom 22. Oktober 2009 -I ZR 124/08).
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