Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Umstände von Gewicht; Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit).

  • openjur.de

    § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB; §§ 132 Abs. 2, 132 Abs. 4 GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der "tatrichterliche Beurteilungsspielraum" aus der Sicht des Revisionsrichters (Kurt Rüdiger Maatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 360
  • NJW 1995, 407
  • MDR 1995, 184
  • NStZ 1995, 122
  • NStZ 1995, 227 (Ls.)
  • NStZ 1995, 337 (Ls.)
  • StV 1995, 20
  • JR 1995, 246



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94  

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Die allein für die Strafvollstreckung bedeutsame Entscheidung (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NStZ 1995, 122) ersetzt oder ergänzt die bei Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als absoluter Strafe unterbliebene Strafzumessung ( BVerfGE 86, 288, 312; 72, 105, 114) und ist insoweit Teil des Rechtsfolgenausspruches im weiteren Sinne.

    Nach der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 - hat der Tatrichter die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht wird, unter einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die Entscheidung nicht von einem bestimmten Fixpunkt her getroffen werden kann.

    Nachdem der Große Senat für Strafsachen in seiner Entscheidung vom 22. November 1994 ( NStZ 1995, 122) diese Maßstäbe nicht übernommen hat, begründen die einleitenden Erwägungen des Schwurgerichtes die Sorge, die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld sei letztlich von dem zugrundegelegten - nicht zutreffenden - Maßstab beeinflußt und daher nicht rechtsfehlerfrei.

  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08  

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370).

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370).

  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03  

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer

    Ob die besondere Schwere der Schuld bei Mord zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu entscheiden (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).

    Das Schwurgericht hat mehrere Umstände von Gewicht ( BGHSt 40, 360, 370) nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen: So hat das Landgericht die beiden massiven Vorstrafen des Angeklagten wegen Vergewaltigung ebensowenig berücksichtigt wie den Umstand, daß der Angeklagte am 7. Juni 2002 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde und unter Bewährung stand, als er die abgeurteilte Tat am 20. September 2002 beging.

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