Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99   

Shell.de

§ 12 BGB, zur Frage der Priorität bei Internet-Adressen im Verhältnis zwischen bekannten Unternehmen und gleichnamigen Privatpersonen, grundsätzlich kein Herausgabeanspruch neben einem Anspruch auf Verzicht auf die Domain

Volltextveröffentlichungen (20)

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  • Telemedicus

    Shell.de

  • bundesgerichtshof.de
  • JurPC

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12
    Shell.de

  • aufrecht.de

    Shell.de

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Private Verwendung einer Internet-Adresse als Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens

  • czarnetzki.eu

    Vorrang einer Marke vor einem Namen beim Domainrecht shell.de

  • NWB SteuerXpert START
  • Kanzlei Flick

    Shell.de

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Shell.de - Identische Internet-Adressen untersagt

  • jurawelt.com

    Shell.de

  • Prof. Dr. Lorenz

    Namens- und Markenrechtlicher Schutz des Domainnamens, Ausnahmen vom Prioritätsprinzip bei gleichen Namensträgern bei überragender Bekanntheit ("shell.de"); Haftungsvoraussetzung bei "Namensanmaßung" in Abgrenzung zur "Namensleugnung"

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes bei Anmeldung von Internet-Domains durch Gleichnamige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "shell.de"; Benutzung einer fremden, markenrechtlich geschützten Bezeichnung im Internet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Anspruch auf Domänen-Namen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einschränkung des Prioritätsprinzips bei Registrierung eines Domain-Name - shell.de

  • Kommunikation & Recht

    Einschränkung des Prioritätsprinzips bei Registrierung eines Domain-Name - shell.de

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de" - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen -

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell. de" - Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen -

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, dann gilt das Prioritätsprinzip

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  • internetrecht-infos.de (Leitsatz)

    In Fällen der Gleichnamigkeit führt die gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schuhbeck.com - TV-Koch streitet um Domain

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Shell gewinnt im Rechtsstreit um Domain 'shell.de'

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Shell.de // Deutsche Shell AG beansprucht Namen für sich

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Namensrecht und Domainrechts

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell"

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Deutsche Shell kämpft um Domain-Namen

  • finanztip.de (Leitsatz)

    Internetrecht: Domainname - Namensrecht - Welche Rechte Dritter habe ich neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bei einer Domain-Registrierung zu beachten?

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Priorität eines bekannten Unternehmens bei gleichlautendem Namen mit Privatem

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Privatperson gegen Marke: Wer darf die Domain 'shell.de' behalten?

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de" Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen -

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Shell gewinnt Rechtsstreit um "shell.de"

  • dfn.de , S. 5 (Rechtsprechungsübersicht)

    Namensrechtsverletzungen durch Domaingrabbing

  • ius-it.de (Kurzinformation)

    Shell.de - Ist eine von einem Unberechtigten erworbene Domain-Registrierung mit einem Makel behaftet?

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Shell.de

Besprechungen u.ä. (8)

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Priorität eines bekannten Unternehmens bei gleichlautendem Namen mit Privatem ("shell.de")

  • czarnetzki.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang einer Marke vor einem Namen beim Domainrecht shell.de

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz der Internet-Adresse "shell.de" (II)

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  • rechtsanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis von Unternehmensnamen und Privat-Domain - shell.de (RA Dr. Hajo Rauschhofer)

  • gleisslutz.com (Entscheidungsbesprechung)

    Was hat Vossius, was Shell nicht hat - und umgekehrt (Dr. Stefan Weidert, Dr. Nicolas Lührig; WRP 2002, 880)

  • ius-it.de (Entscheidungsbesprechung)

    Domain schon vergeben - Welche Möglichkeiten bestehen für das Unternehmen?

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes bei Anmeldung von Internet-Domains durch Gleichnamige

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes zu Internet-Adresse bei mehreren berechtigten Namensträgern und überragender Bekanntheit des einen Namensträgers ("Shell.de")

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Generische Domains" von Dr. Benedikt Buchner, LL.M., original erschienen in: GRUR 2006, 984 - 989.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 149, 191
  • NJW 2002, 2031
  • MDR 2002, 835
  • GRUR 2002, 622
  • WM 2002, 1142
  • MMR 2002, 382
  • BB 2002, 1167 (Ls.)
  • DB 2002, 2158
  • K&R 2002, 309
  • ZUM 2002, 545



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Wird zitiert von ... (164)  

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99  

    Vossius.de

    Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich einem parallel dazu bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum Recht der Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 13 - shell.de, m.w.N.).

    Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. - shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen.

    Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. - shell.de, m.w.N.).

    Die berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwogen dort deutlich das Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. - shell.de).

    In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als Domain-Name dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. - shell.de).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05  

    afilias. de

    Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 - shell.de).

    Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ 149, 191, 205 - shell.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de; 171, 104 Tz. 11 - grundke.de).

    Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die - wie die Klägerin - auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der mit ihrem eigenen Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden können (vgl. BGHZ 149, 191, 201 - shell.de).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02  

    mho. de

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 - shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de).

    Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

    Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de).

    Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; BGHZ 149, 191, 197 f. - shell.de, m.w.N.).

    Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de).

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