Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01   

0190 - Telefonsex

§ 138 BGB, zur Frage der Wirksamkeit von Verträgen über Telefonsex (hier im Hinblick auf den noch nicht in Kraft getretenen § 1 ProstG offengelassen), Einwand der Unwirksamkeit kann dem Telekommunikationsdienstleister jedenfalls nicht entgegengehalten werden

Volltextveröffentlichungen (16)

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  • bundesgerichtshof.de
  • JurPC

    BGB § 138; TDG § 5 Abs. 1 und 3
    Verbindungsentgelt für Telefonsexverbindungen über 0190-Nummern

  • aufrecht.de

    - 0190-Inhalte und Verantwortlichkeit Netzbetreiber

  • kanzlei.biz

    Dienstanbieter für Telefon- und Sprachmehrwertdienste verantwortlich

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3

  • dialerundrecht.de
  • jurawelt.com

    0190-Nummern

  • RA Kotz

    Urteil über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern!

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen - Folge der Sittenwidrigkeit eines Mehrwertdienst-Vertrags ("0190-Nummer") für den Entgeltanspruch des Telekommunikationsdienstleisters aus dem Telefondienstvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche der Deutsche Telekom AG wegen der Inanspruchnahme von 0190-Sondernummern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verpflichtung zur Zahlung von Telefonkosten an Netzbetreiber bei Inanspruchnahme von Telefonsex-Diensten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Einwand der Sittenwidrigkeit gegen Entgeltforderung des Netzbetreibers für Inanspruchnahme von 0190-Nummern für Telefonsex

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Sittenwidrige Telefonsex-Gespräche - Einwendungen

mehr
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaberin will hohe Telefonkosten ihres Vaters nicht übernehmen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Telefonsex über 0190-Sondernummern nicht sittenwidrig

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Wichtige BGH Entscheidung zu 0190-Nummern

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Telefonsex nicht zum Nulltarif

Besprechungen u.ä. (5)

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Sexgespräch über 0190-Nummern

  • jurawelt.com (Entscheidungsbesprechung)
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen - Folge der Sittenwidrigkeit eines Mehrwertdienst-Vertrags ("0190-Nummer") für den Entgeltanspruch des Telekommunikationsdienstleisters aus dem Telefondienstvertrag

mehr
  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Einzug der Vergütung eines Mehrwertdienstes für sittenwidrigen Telefonsex durch den Telekomanbieter

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Einwand der Sittenwidrigkeit gegen Entgeltforderung des Netzbetreibers für Inanspruchnahme von 0190er-Nummern für Telefonsex

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Dialer und Mehrwertdiensterufnummern - Die Abrechnung in der Prozesspraxis" von RA Dr. Ralf Oliver Schlegel, original erschienen in: MDR 2004, 125 - 128.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Rechtspolitische Effektivierung des Schutzes vor Mehrwertdienstemissbrauch" von Alexander Koch, original erschienen in: ZRP 2004, 5 - 7.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Vertragsverhältnisse bei der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern" von Andreas Klees, original erschienen in: CR 2003, 331 - 338.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 361
  • NJW-RR 2002, 992 (Ls.)
  • ZIP 2002, 263
  • MDR 2002, 264
  • WM 2002, 241
  • MMR 2002, 91
  • K&R 2002, 142



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03  

    Telekommunikationsrecht - Wer haftet für "Dialer"?

    Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362).

    Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu.

    Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.).

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01  

    AGB - Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB

    Durch den Abschluß eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362).
  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06  

    AGB - Vereinbarung in Telefonvertrag über Geltendmachung der Nutzungen Dritter

    a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).

    Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November 2001 aaO).

    Hiervon gehen auch die Senatsentscheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. März 2004 (BGHZ aaO) aus (diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätzlich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004, 334, 338).

    Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert.

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