Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2007 - I ZR 183/04   

Volltextveröffentlichungen (16)

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Kurzfassungen/Presse (11)

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  • rechtseck.de (Kurzinformation)

    Abwerbeanruf durch Personalberater - Direktansprache am Arbeitsplatz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Direktansprache durch Headhunter am Arbeitsplatz

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung ist und bleibt ein heißes Eisen

  • juconomy-lawyer.com , S. 5 (Kurzinformation)

    Abwerbeanrufe durch Personalberater am Arbeitsplatz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefonanruf eines Headhunters am Arbeitsplatz muss sich auf das Notwendigste beschränken

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefonanruf eines Headhunters am Arbeitsplatz muss sich auf das Notwendigste beschränken

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Headhunting am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Werbeanrufen

Besprechungen u.ä. (4)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Headhunter- Kontaktaufnahme per Telefon?

  • mayerbrown.com (Entscheidungsbesprechung)

    Längerer Anruf durch Personalberater am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig (RA Christoph Crisolli; BB 2009, 452)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unlautere Arbeitnehmerabwerbung am Telefon

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbswidrigkeit der Direktansprache am Arbeitsplatz unter Konfrontation des Arbeitnehmers mit Daten zu bisherigem Lebenslauf ("Direktansprache am Arbeitsplatz III")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 855
  • MDR 2008, 402
  • GRUR 2008, 262
  • WM 2008, 373
  • BB 2008, 452
  • DB 2008, 180
  • NZA 2008, 177



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 176/06  

    Auskunft der IHK

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz. 16 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 183/04, GRUR 2008, 262 Tz. 9 = WRP 2008, 219 - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
  • LAG Düsseldorf, 23.02.2010 - 17 Sa 1133/08  

    Wettbewerbswidrige Abwerbung von Beschäftigten durch Konkurrentin; unbegründete

    (BGH Urteil v. 22.11.2007 - I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III NJW 2008, 855-856 m.w.N.).

    Das Verhalten der Streitverkündeten zu 2) und 3) geht über das hinaus, was der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz noch wettbewerbsrechtlich für zulässig hält (BGH Urteil v. 22.11.2007 - I ZR 183/04 - NJW 2008, 855-856 Direktansprache am Arbeitsplatz III m.w.N.).

  • OLG München, 09.06.2011 - 29 U 2026/08  

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung unentgeltlicher

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG ist in diesem Fall geboten, weil der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung verschleierter Werbemaßnahmen erfasst, aber bei den genannten Dreieckskoppelungen keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglicht (vgl. allgemein zum Rückgriff auf die Generalklausel: BGH GRUR 2006, 426, Tz. 16 - Direktansprache am Arbeitsplatz II ; GRUR 2008, 262, Tz. 9 - Direktansprache am Arbeitsplatz III ; GRUR 2009, 1080, Tz. 13 - Auskunft der IHK ).
  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 4 U 77/11  

    Wettbewerbswidrigkeit der telefonischen Kontaktaufnahme von Mitarbeitern eines

    Ein solcher Anruf ist unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen nicht unzumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekanntmacht, den Zweck seines Anrufs mitteilt, erfragt, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solche und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat und bei vorhandenem Interesse des angerufenen Arbeitnehmers die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreibt, und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabredet, wobei eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür ist, dass der Anrufer bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat (BGH - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH GRUR 2008, 262 - Direktansprache am Arbeitsplatz III).
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