Rechtsprechung
| BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99 |
Diebestour-Stützpunkt im Wald [Anfrage]
§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB, mittäterschaftlicher Bandendiebstahl auch ohne Anwesenheit am Tatort (Hinweis: nunmehr bestätigt durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»)
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BGH - lexetius.com
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl bzw. beim Bandenraub
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- RA ONLINE
, S. 296 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Voraussetzungen täterschaftlichen Bandendiebstahls
Verfahrensgang
- BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
- BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2000, 255
- StV 2000, 310
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 16.08.2000 - 3 ARs 3/00
Begriff der Bande; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines …
Dagegen hat der 5. Strafsenat den vom 4. Strafsenat aufgestellten Rechtssätzen unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung zugestimmt bzw. ist der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegengetreten (Beschl. vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; vgl. auch Beschl. vom 5. Februar 2000 - 5 ARs 3/00, ergangen auf den Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99).Dagegen neigt der Senat dazu, der beabsichtigten Entscheidung insoweit zuzustimmen, als der 4. Strafsenat über das Urteil des Senats vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - hinausgehend für den Tatbestand des Bandendiebstahls nicht mehr fordern will, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen.
Der Senat hat mit Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten entschieden, daß ein Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es nicht am Tatort an der Ausführung des Bandendiebstahls unmittelbar beteiligt ist.
Darauf, daß der 4. Strafsenat den Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 ( NStZ 2000, 255) insoweit mißverstanden hat, haben bereits der 1. und 2. Strafsenat zutreffend hingewiesen (vgl. auch Engländer JZ 2000, 630, 631 f).
b) In Fortführung des Urteils vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 - neigt der Senat im Ergebnis aber dazu, zumindest für den Tatbestand des Bandendiebstahls das Handeln eines Bandenmitglieds am Tatort genügen zu lassen, wenn ein weiteres, nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied bei der Tat mitwirkt.
Dabei ist - wie der - Senat bereits in, seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 ( NStZ 2000, 255, 258) dargelegt hat - die vertikale Arbeitsteilung von der Planung der Tat bis zur Verwertung der Beute letztlich ebenso gefährlich wie die horizontale Arbeitsteilung (Jakobs JR 1985, 342, 343; Hohmann NStZ 2000, 258 f).
- BGH, 16.08.2000 - 4 StR 284/99 Dagegen hat der 5. Strafsenat den vom 4. Strafsenat aufgestellten Rechtssätzen unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung zugestimmt bzw. ist der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegengetreten (Beschl. vom 4. April 2000 -5 ARs 20/00; vgl. auch Beschl. vom 8. Februar 2000 -5 ARs 3/00, ergangen auf den Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 -3 StR 339/99).
Dagegen neigt der Senat dazu, der beabsichtigten Entscheidung insoweit zuzustimmen, als der 4. Strafsenat über das Urteil des Senats vom 9. August 2000 -3 StR 339/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) -hinausgehend für den Tatbestand des Bandendiebstahls nicht mehr fordern will, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen.
Der Senat hat mit Urteil vom 9. August 2000 -3 StR 339/99 -nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten entschieden, daß ein Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es nicht am Tatort an der Ausführung des Bandendiebstahls unmittelbar beteiligt ist.
Darauf, daß der 4. Strafsenat den Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 (NStZ 2000, 255) insoweit mißverstanden hat, haben bereits der 1. und 2. Strafsenat zutreffend hingewiesen (…vgl. auch Engländer JZ 2000, 630, 631 f).
b) In Fortführung des Urteils vom 9. August 2000 -3 StR 339/99 -neigt der Senat im Ergebnis aber dazu, zumindest für den Tatbestand des Bandendiebstahls das Handeln eines Bandenmitglieds am Tatort genügen zu lassen, wenn ein weiteres, nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied bei der Tat mitwirkt.
Dabei ist -wie der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 (NStZ 2000, 255, 258) dargelegt hat - die vertikale Arbeitsteilung von der Planung der Tat bis zur Verwertung der Beute letztlich ebenso gefährlich wie die horizontale Arbeitsteilung (…Jakobs JR 1985, 342, 343;… Hohmann NStZ 2000, 258 f).
- BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407;… Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9;… zw. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 7).
- BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer …
Zwar hat der Senat in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 die Auffassung vertreten, daß die bisherige Auslegung des Tatbestandsmerkmals der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" durch die Rechtsprechung dogmatisch zu eng, vom Wortlaut und Zweck der Vorschrift her nicht zwingend und aus rechtspolitischen Gründen für überdenkenswert erscheint; er hat jedoch für seine ins Auge gefaßte Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des Bandendiebstahls zwar das täterschaftliche Handeln eines Bandenmitglieds im Hintergrund als ausreichend erachtet, dabei aber vorausgesetzt, daß zumindest zwei weitere Bandenmitglieder am Tatort den Diebstahl ausführen.Darauf, daß in der unterschiedlichen tatbestandsmäßigen Ausgestaltung der Bandenbegehung bei den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB einerseits und den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB andererseits vor allem bei sogenannten gemischten Banden Wertungswidersprüche angelegt sind, die vorliegend zutage treten, hat der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 hingewiesen.
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
Diesen Rechtssatz hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. Dezember 1999 ( NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann; StV 2000, 310 mit Anm. Otto) den anderen Strafsenaten vorgelegt und angefragt, ob sie an ihren entgegenstehenden eigenen Entscheidungen festhalten. - BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter …
Er knüpft an die Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - an, der beabsichtigt zu entscheiden, daß das Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls ist, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt. - BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00
Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des …
Der anfragende Senat meint, durch die vom 3. Strafsenat (Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99) beabsichtigte erweiterte Auslegung des Mitwirkungsbegriffs des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 StGB, die auch den nicht am eigentlichen Tatort anwesenden Hintermann in die Strafbarkeit nach den Bandentatbeständen einbeziehen will, sei die Ansicht aufgegeben, daß die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls auf der Anwesenheit wenigstens zweier Bandentäter am Tatort beruhe. - BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen …
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00). - BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00
Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu in naher Zukunft eine Änderung erfahren wird (vgl. Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 3 StR 339/99, NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann, S. 255 und Anm. Otto StV 2000, 309; Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99, JZ 2000, 628 m. Anm. Engländer).Der Senat wird in dem seiner Anfrage zugrundeliegenden Verfahren 3 StR 339/99 endgültig am 9. August 2000 entscheiden, nachdem die übrigen Strafsenate seiner Rechtsauffassung bei bzw. nicht entgegengetreten sind.
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige …
Dazu ist die vertikale Arbeitsteilung von der Planung der Tat bis zur Verwertung der Beute ebenso geeignet wie die horizontale Arbeitsteilung (BGH NStZ 2000, 255, 258;… Hohmann aaO S. 258 f.); denn die Effizienz der Wegnahme wird nicht nur dadurch erhöht, daß zwei Bandenmitglieder am Tatort arbeitsteilig zusammenwirken. - BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten); …
- BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00
Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)
- BGH, 08.02.2000 - 5 ARs 3/00
Bandendiebstahl; Mittäterschaft; Begriff Tatort; Bandenmäßig begangener Raub; …
- BGH, 04.04.2000 - 5 ARs 20/00
(Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches …
- BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung …
- BGH, 23.02.2000 - 2 ARs 2/00
- BGH, 27.06.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 04.04.2000 - 4 StR 284/99
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