Rechtsprechung
| BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 244a Abs. 1 StGB; § 260a Abs. 1 StGB
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Ausführung der Haupttat; Bandenbezogenes Handeln; Zweierbande; Annahme einer Bande bei persönlicher rechtlicher Verbindung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung Bandendiebstahl - Bandenhehlerei
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 2034
- StV 2000, 679
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00
Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des …
Zuletzt hat der Senat dies für die Diebes- wie für die sogenannte gemischte - aus Dieb und Hehler bestehende - Zweierbande nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB tragend mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - entschieden.Für den besonderen Fall, daß zwei Personen ohnehin aus persönlichen oder anderweitigen Gründen in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden sind (eheliche Lebensgemeinschaft, enge verwandtschaftliche Beziehung, gesellschaftsrechtliches Verhältnis) und es im weiteren Verlauf dieses Verhältnisses zur gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kommt, hat der Senat für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit gewichtigere Indizien verlangt, als das sonst erforderlich ist (Senat NJW 1998, 2913, 2914; Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 10).
Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen un-mittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 -1 StR 426/95 = StV 1995, 586;… Urt. vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96 = NStZ 1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6).
- BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede …
Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern bestehende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034). - BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige …
Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten [gesetzlich umschriebener Art] zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50;… BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
- BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04
Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei …
bb) Auch bei Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob er die jeweilige Tat "als Mitglied der Bande" begangen hat, also ein ausreichender Bandenbezug feststellbar ist (vgl. BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1). - BGH, 27.06.2000 - 4 StR 284/99 Zuletzt hat der Senat dies für die Diebes- wie für die sogenannte gemischte -aus Dieb und Hehler bestehende -Zweierbande nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB tragend mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - entschieden.
Für den besonderen Fall, daß zwei Personen ohnehin aus persönlichen oder anderweitigen Gründen in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden sind (eheliche Lebensgemeinschaft, enge verwandtschaftliche Beziehung, gesellschaftsrechtliches Verhältnis) und es im weiteren Verlauf dieses Verhältnisses zur gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kommt, hat der Senat für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit gewichtigere Indizien verlangt, als das sonst erforderlich ist (Senat NJW 1998, 2913, 2914; Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 10).
Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 1 StR 426/95 = StV 1995, 586;… Urt. vom 2. Juli 1996 -1 StR 305/96 = NStZ 1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6).
- BGH, 23.02.2000 - 1 ARs 2/00
Vorlage; Mittäterschaft beim Bandendiebstahl (Anwesenheit des Bandenmitgliedes)
Das Senatsurteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - betrifft ebenfalls nicht einen Fall der vorliegenden Art. - BGH, 30.01.2001 - 3 StR 508/00
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Bandenmitglied
Nach allem ist nicht belegt, daß diese Straftat von der Bandenabrede erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war (vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). - BGH, 06.04.2005 - 5 StR 68/05
Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Einschleusens von Ausländern (Vermittlung …
Auch in den übrigen Fällen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug anzusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1). - BGH, 01.03.2011 - 4 StR 30/11
Bandendiebstahl (Tat in Erfüllung der Bandenabrede: Feststellungen); …
Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, 568, und Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1, jeweils zu § 260 Abs. 1 StGB;… Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 41;… Vogel in LK, 12. Aufl., § 244 Rn. 66). - BGH, 23.02.2000 - 2 ARs 2/00 Das Senatsurteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - betrifft ebenfalls nicht einen Fall der vorliegenden Art.
- BGH, 23.02.2000 - 3 StR 339/99
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