Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei Säumnis einer Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedswesen: Darf Schiedsgericht ohne Zuständigkeitsentscheidung entscheiden?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 9 Sch 1/01
  • BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 166, 278
  • NJW 2007, 772
  • SchiedsVZ 2006, 161
  • WM 2006, 1458



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07  

    Schiedswesen - Feststellung einer Insolvenzforderung durch Schiedsspruch?

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 17/08  

    Schiedswesen - Voraussetzung für Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 43) - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 6/08  

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).

    Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775).

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  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 8/08  

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).

    Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08  

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).

    Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 7/08  

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).

    Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775).

  • LG Duisburg, 22.02.2012 - 7 T 185/11  

    Prozessvollmacht Vollmachtsurkunde Fotokopie Notarielle Beglaubigung

    Der Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO kann nur durch Einreichung der schriftlichen Originalurkunde geführt werden (Anschluss BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278).

    An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein Interesse des Verfahrensgegners (BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933; BGHZ 166, 278).

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09  

    Schiedswesen - Schiedsspruch aufheben: Gerichte des Erlassstaats zuständig!

    Eine Vollstreckbarerklärung scheidet nur dann aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f.; BGHZ 110, 104, 106 f.; BGH, NJW-RR 2001, 1059, 1060 f.; BGH NJW 2007, 772).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 233/11  

    Verfahrensrecht - Rüge der Verfahrensbevollmächtigung

    c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei indessen nicht um eine Ausschlussfrist (BGHZ 166, 278, 280 = NJW 2007, 772 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork aaO § 89 Rn. 6; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 12; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 80 Rn. 8).
  • OLG Köln, 11.05.2010 - 19 Sch 34/09  

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung

    Die Möglichkeit, den verbindlich gewordenen Schiedsspruch durch ein außerordentliches Rechtsmittel - etwa in Gestalt eines im Lande des schiedsrichterlichen Verfahrens betriebenen, der deutschen Aufhebungsklage entsprechenden Rechtsbehelf - wieder zu beseitigen, hindert den Eintritt der Verbindlichkeit im Sinne des Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ dagegen nicht (vgl. BGH NJW 2007, 772, 774; 1988, 3090, 3091; 1969, 2093; BayObLG NJW-RR 2003, 502, 503 f.; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1061 Rn. 24; Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 30 Rn. 16, Kap. 57 Rn. 20).
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