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   BGH, 23.02.2010 - XI ZR 219/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Hinblick auf den Beschwerdewert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09  

    Verfahrensrecht - Bemessung der Berufungsbeschwer bei Zug-um-Zug-Verurteilung

    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zugum-Zug-Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei der Beurteilung der Beschwer zukommt, ist vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (XI ZR 219/09) verneint worden.
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 157/10  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Wert der Beschwer)

    Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07  

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichen, aber

    Bei der Bemessung des Streitwerts bleibt die Feststellung des Annahmeverzugs außer Betracht, da ihr kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH 23.2.2010 - XI ZR 219/09 -).
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  • OLG München, 08.04.2010 - 19 U 1565/09  

    Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen willkürlicher Verfahrenstrennung zur

    Der Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010, Gz. XI ZR 219/09).
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 185/10  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Wert der Beschwer)

    Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsicherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
  • OLG München, 04.10.2010 - 19 U 2209/10  

    Verurteilung wegen Prospekthaftungsansprüchen: Zug-um-Zug-Übertragung aller

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Addition der Werte der Berufungen der Beklagten (geschätzte Höhe der auf die ausgeurteilten Zeiträume entfallenden Zinsen, insgesamt 8.200 EUR) und des Klägers (Erweiterung der Freistellungsaussprüche jeweils 5 % der Nettobeteiligungssumme, zusammen also 3.750 EUR; Abänderung der Zug um Zug Verurteilungen jeweils 1.000 EUR; Feststellung des Annahmeverzuges 0 EUR, vgl. BGH-Beschlüsse vom 23.02.2010, Gz. XI ZR 219/09, und vom 06.07.2010, Gz. XI ZB 40/09).; daraus folgt ein Gesamtstreitwert von 13.950 EUR.
  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4456/10  

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Feststellungsklage bezüglich der Pflicht zur

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Addition der Werte der einzelnen Angriffspunkte der Berufung des Klägers: Erweiterung der Freistellungsaussprüche jeweils 5 % der Nettobeteiligungssumme, zusammen also 3.750 EUR; Feststellung des Annahmeverzuges 0 EUR, vgl. BGH-Beschlüsse vom 23.02.2010, Gz. XI ZR 219/09, und vom 06.07.2010, Gz. XI ZB 40/09.
  • OLG München, 22.06.2010 - 19 U 2603/10  

    Haftung aus Falschberatung beim Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Umfang der Anfechtung des Ersturteils durch die Beklagte zu 1): die begehrte Abänderung der Zug-um Zug-Verurteilungen bewertet der Senat wie üblich mit jeweils 1.000 EUR, die Bekämpfung der zugesprochenen Zinsen mit 5.500 EUR (VIP 3) bzw. 3.500 EUR (VIP 4) und die des Annahmeverzuges mit 0 (vgl. BGH-Beschluss vom 23.02.2010, Gz. XI ZR 219/09).
  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4608/10  

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Feststellungsklage bezüglich der Pflicht zur

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich zunächst aus der Addition der Werte der Berufungen der Beklagten (insgesamt 82.500 EUR, da sie sich gegen Ziff. I, II, IV-VI des angefochtenen Urteils richtet) und des Klägers (Erweiterung der Freistellungsaussprüche jeweils 5 % der Nettobeteiligungssumme, zusammen also 3.750 EUR; Abänderung der Zug um Zug Verurteilungen jeweils 1.000 EUR; Feststellung des Annahmeverzuges 0 EUR, vgl. BGH-Beschlüsse vom 23.02.2010, Gz. XI ZR 219/09, und vom 06.07.2010, Gz. XI ZB 40/09 - insgesamt also 5.750 EUR), ab dem Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung der Beklagten aus dem Wert der Berufung des Klägers.
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