Rechtsprechung
| BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98 |
Gerangel im Lokal
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB aF (§ 231 StGB nF), Beweiserleichterungen für den Geschädigten bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme eines Beteiligten an einer strafbaren Schlägerei
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Teilnahme an einer Schlägerei
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- KG - LG Berlin
- BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 2895
- MDR 1999, 805
- VersR 1999, 1375
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00
Verfahrensrecht - Zu eigen machen von bei Beweisaufn zutage tretenden Umständen
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98 - VersR 1999, 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Insoweit wird auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des Senats vom 23. März 1999 aaO verwiesen.
- OLG Karlsruhe, 30.03.2006 - 12 U 298/05
Amtshaftung - Verletzung der Personenaufsicht: § 832 BGB nicht analog …
Im Verhältnis zur Beklagten kommt den Klägern auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zugute, denn die Kinder - hier käme die Vorschrift zum Zuge - stehen als Verursacher fest (BGH NJW 1999, 2895). - LAG München, 22.05.2006 - 2 Sa 1110/05
Haftung des Arbeitnehmers
Im Schadensersatzrecht trägt der Schuldner die Beweislast für das Vorliegen solcher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (MünchKomm BGB/Grundmann, Rn 165 zu § 276; BGH vom 23.3.1999 - VI ZR 53/98 - NJW 99, 2865). - OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06 Zwingende Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass nicht einer der Beteiligten für den ganzen Schaden allein verantwortlich ist (BGHZ 67, 14; NJW 1999, 2895).
