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   BGH, 23.07.1986 - 2 StR 370/86   

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Zeitschriftenfundstellen

  • StV 1987, 328



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98  

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Dabei genügt es, wenn er über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).

    Dabei genügt es, wenn er über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00  

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 13, 1, 3; 250; 18, 107, 109;36, 217, 219; 36, 384, 385 f.; 45, 203, 206; StV 1984, 453; 1996, = NStZ 1997, 95; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 [= StV 1987, 328] und 2 [= MDR 1987, 625 = NStZ 1988, 19]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 10; Diemer in KK § 252 Rdn. 18; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 32 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94  

    Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht

    Damit durften das Tatgeschehen selbst betreffende Tatsachen (Zusatztatsachen), welche die Sachverständige durch Befragen des Kindes ermittelt hatte, nicht durch die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und für die Entscheidung verwertet werden ( BGHSt 18, 107, 109; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1, 2).
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  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90  

    Belehrung durch den Sachverständigen

    Derartige Tatsachen dürfen grundsätzlich nur dann in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der Betroffene, über dessen Angaben der Sachverständige als Zeuge berichtet, zuvor über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. Mayr in KK StPO 2. Aufl. § 252 Rdn. 18; Paulus in KMR, Stand Januar 1990, § 252 Rdn. 27, 29; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 und 2).
  • BGH, 29.05.1996 - 3 StR 157/96  

    StPO § 52, § 252

    Sie dürfen wegen der späteren Zeugnisverweigerung weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 und 2 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 17.02.2009 - 2 Ws 63/09  

    Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechts

    Dabei genügt es, wenn der Zeuge über eine Frage Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründet, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH, StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 "Verfolgung 1"; SenE. v. 22.7.2004 - 2 Ws 360/04 -).
  • OLG Koblenz, 10.12.2007 - 2 Ws 618/07  

    Voraussetzungen eines unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden

    Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch auf solche Fragen erstreckt, deren wahrheitsgemäße Beantwortung für sich allein genommen zwar noch kein strafbares Verhalten des Zeugen belegt, die Antwort jedoch mittelbar ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen den Zeugen darstellen kann (BGH StV 1987, 328 ; OLG Celle StV 1988, 99), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08  

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei teilweiser Täter- bzw. Opferstellung

    Zu einem Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, wird das Auskunftsverweigerungsrecht nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn die gesamte Aussage des Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts mehr übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener Strafverfolgung bezeugen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH StV 2002, 604; BGH StV 1987, 328; BGH NStZ 1986, 181; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 4 Ws 109/01 - und 22. März 1999 - 4 Ws 73/99 - ; KG, Beschluss vom 5. März 2004 - 5 Ws 58/03 - ).
  • OLG Köln, 11.12.2009 - 2 Ws 588/09  

    Strafbarkeit unberechtigter Zeugnisverweigerung

    Dabei genügt es, wenn der Zeuge über eine Frage Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründet, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH, StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 "Verfolgung 1"; SenE. v. 22.7.2004 - 2 Ws 360/04 -).
  • BGH, 04.03.1998 - 1 StR 18/98  
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  • KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01  
  • KG, 19.07.2001 - 4 Ws 109/01  
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