Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2012 - NotZ (Brfg) 15/11   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 48a
    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit Verfassungsrecht und Europarecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenze für Notare

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersgrenze für Notare liegt bei 70 Jahren - Regelung ist nicht verfassungs- und europarechtswidrig

Verfahrensgang

  • OLG Köln, 10.10.2011 - 2 X (Not) 12/10
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ (Brfg) 15/11

Zeitschriftenfundstellen

  • DNotZ 2013, 76



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Wird zitiert von ...  

  • OVG Sachsen, 01.10.2012 - 4 B 250/12  

    Vermessungsingenieure, Höchstaltersgrenze, sozialpolitische Ziele,

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23. Juli 2012, NotZ (Brfg) 15/11), juris Rn. 8 - zu Notaren) als auch des BVerwG (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 12 - zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen), dass die Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Zusammenhang anwendbar ist.5 Hierzu folgt der Senat der Auffassung des BVerwG, dass nach der Rechtsprechung des EuGH legitime Ziele i. S. d. hier einschlägigen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausschließlich sozialpolitische Ziele sind (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16).

    Dieser Einwand ist ohne Belang, wenn die Stellenvergabe von einer Bedürfnisprüfung abhängig ist, welche sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein ausreichendes Maß an sachlicher und finanzieller Unabhängigkeit zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie dient objektiv dazu, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012, a. a. O., juris Rn. 8 zur Altersgrenze für den Notarberuf).

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