Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 76 Abs. 2 GVG; § 338 Nr. 1 StPO
    Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine Entscheidungsänderung wegen verändertem Geschäftsverteilungsplan: keine analoge Anwendung zur Bestimmung des gesetzlichen Richters; Willkür als Voraussetzung der Besetzungsrüge nur bei Auslegungsbedarf).

  • lexetius.com

    StPO § 338 Nr. 1, GVG § 76 Abs. 2

  • openjur.de
mehr

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 214
  • StV 2005, 654



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08  

    Rechtsfehlerhafte Besetzung (nur durch einen nachträglich berichtigenden

    Die Entscheidung kann regelmäßig auch nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 214).

    Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214).

    Die Entscheidung kann 7 regelmäßig auch nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 214; Meyer-Goßner aaO m.w.N.).

    bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.; Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend - nicht tragend - zum RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

  • BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05  

    Nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (Entscheidung

    Notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelungen über das Zwischenverfahren auf die nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung wäre, wie für jede analoge Anwendung nicht unmittelbar anwendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte ("planwidrige") Regelungslücke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR 350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.).
  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12  
    Die Normen des GVG zur Ermittlung des gesetzlichen Richters unterliegen zwar keinem Analogieverbot (vgl. BGH Beschluss vom 23.08.2005, Az. 1 StR 350/05 m.w.N.; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.), jedoch besteht für eine analoge Anwendung vorliegend kein Raum, da § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG eine abschließende gesetzliche Regelung des Sachverhalts enthält.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht