Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1960 - 3 StR 28/60   

Untergrabung SED/FDGB

§ 170 Abs. 1 StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht, Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung, (strittig, vgl. § 150 GVG)

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 15, 155
  • NJW 1960, 2346



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Diese Aufgabe des Staatsanwalts, der gegebenenfalls Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten einzulegen (§§ 296 Abs. 2, 301 StPO ) und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu stellen hat (§ 365 StPO ), schließt es aus, ihn auch nur formell im Strafverfahren als Partei zu begreifen (vgl. BGHSt 15, 155 (159); 24, 170 (171); OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 1394 (1395); Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., Einl., Kap. 13, Rdnr. 44; Schütz in Festschrift für Küchenhoff, 1972, S. 985 (992 f.); Wendisch in Festschrift für Schäfer, 1980, S. 243 (247 f)).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89  

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 95f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96  

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auch wenn sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 16, 367 nicht allgemeinverbindlich festgelegt hatte, diese Entscheidung für Staatsanwaltschaften nicht zum Schutze des Legalitätsprinzips bindend (vgl. BGHSt 15, 155 ff.) war und die neuere Rechtsprechung auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG von der früheren abweicht (zutreffend Kanski, Zur Strafbarkeit von Submissionsabsprachen, Diss. 1996, S. 141 f.), so hat sich doch die Strafverfolgungspraxis bis 1992 an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert.
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