Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses wegen fehlender Unterschrift

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1 S. 1
    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Lauf der Anfechtungsfrist bei nicht unterschriebenem Konkurseröffnungsbeschluss trotz öffentlicher Bekanntmachung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 137, 49
  • NJW 1998, 609
  • ZIP 1997, 2126
  • MDR 1998, 298
  • VersR 1998, 1299
  • WM 1997, 2319
  • DB 1998, 416
  • Rpfleger 1998, 123



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02  

    Steuerrecht - Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch die Finanzverwaltung

    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).

    Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).

    Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu.

    Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat.

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02  

    Insolvenzrecht - Fehlerhafter Eröffnungsbeschluss

    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).

    Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).

    Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu.

    Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat.

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 243/04  

    Immobilien - Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers

    Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (BGHZ 137, 49, 52).

    c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057).

    Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, IX ZR 147/72, NJW 1977, 765; vgl. auch BGHZ 137, 49, 52).

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