Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2003 - III ZB 11/03   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Gerichtskosten aufgrund eines Vergleichs bei Bewilligung von PKH zu Gunsten der Gegenpartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gerichtskostenhaftung bei Vergleichsabschluss trotz PKH (Urteilsanmerkung)" von der Redaktion AGS, original erschienen in: AGS 2004, 59 - 62.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 366
  • MDR 2004, 295
  • FamRZ 2004, 178
  • Rpfleger 2004, 109



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)  

  • OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 18 W 149/11  

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Daraus folgt, dass die auf § 29 Nr. 2 GKG beruhende Kostenhaftung des Übernahmeschuldners von § 122 I Nr. 1 a ZPO unberührt bleibt (vergl. zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

    Für die Gerichtskosten herrscht überwiegend Einigkeit darüber, dass im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO geschützt ist, sondern dass sie nach § 29 Nr. 2 GKG als Übernahmeschuldner auf Zahlung der nach dem Vergleich von ihm geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

    Dem Gesetzgeber war bei der Aufhebung des bis zum 31.05.2004 gültigen GKG mit der darin enthaltenen Vorschrift des § 54 GKG a.F. und bei Neufassung des GKG durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 mit der nunmehr neuen Regelung des § 29 Nr. 2 GKG der beschriebene Problemkreis bekannt (vergl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris), ohne dass bei der Reformierung des anwaltlichen Vergütungsrechts eine entsprechende Norm in das ebenfalls mit dem 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erlassene RVG vom 05.05.2004 aufgenommen worden wäre.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 3 U 298/10  

    Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf die Verpflichtung zur Tragung von

    Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295) haben deswegen bislang aus § 31 Abs. 3 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen.

    In Rechtsprechung und Lehre anerkannt ist, dass solche dem Gegner zu erstattenden Prozesskosten auch von diesem verauslagte Gerichtskosten umfassen können (BGH MDR 2004, 295; OLG Koblenz MDR 2008, 473; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 6).

    Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295) haben deswegen bislang aus § 31 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen.

  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 27/04  

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Streichung der Frist im

    Ein Rechtsanwalt darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartigen Weisungen nachkommt; es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZR 28/03 - NJW 2004, 366, 369).
mehr
  • BGH, 07.09.2011 - VIII ZB 22/10  

    Sachverständige - Rechtsmittel gegen Festlegung der Sachverständigenvergütung

    Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz nach § 4 KostVfg gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung einer Kostenerhöhung gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.342,10 Euro zu, können die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366 unter 3), nicht gehört werden.
  • OLG Rostock, 06.06.2011 - 10 UF 118/09  

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 22, 31 GKG

    Auch eine verfassungskonforme Auslegung scheidet vor dem Hintergrund der dargestellten Entstehungsgeschichte und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2000 (1 BvR 741/00 = NJW 2000, 3271), nach welcher die Ungleichbehandlung von Entscheidungs- und Übernahmeschuldners keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, aus (hierzu auch BGH NJW 2004, 366).

    Dieses Verständnis der Regelungen mit den geschilderten Konsequenzen entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (siehe nur BGH NJW 2004, 366; OLG Koblenz MDR 2008, 473; OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 153; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 31 GKG RdNr. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 123 RdNr. 6-7).

  • OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09  

    Prozesskostenhilfe: Übernahmeschuld der "armen" Partei bei vergleichsweise

    Richtig ist freilich, dass die Entscheidung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2003 (III ZP 11/03, NJW 2004, 366) die schon bisher herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamm in Rpfleger 1984, 76, 77) bestätigt hat, dass der vermögende Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die von ihm verauslagten Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen kann, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreites übernommen hat; § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (alt) ist dann nicht anwendbar.
  • BGH, 10.04.2008 - III ZR 21/08  

    Auswirkungen einer Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Vergleich

    Der Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 = NJW 2004, 366).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2003 - 12 W 175/03  

    Kostenfestsetzung: Erstattbarkeit verauslagter Gerichtskosten nach Vergleich bei

    Die in dem gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin und der Beklagte die Gerichtskosten zur Hälfte tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, Az.: III ZB 11/03 m. H. a. BGH NJW 2003, 1948 f., zitiert nach JURIS).
  • BGH, 27.05.2004 - VII ZB 28/03  

    GKG § 58 Abs. 2 Satz 2, § 54 Nr. 2, § 54, § 58

    Diese Frage ist sowohl vom Bundesgerichtshof wie auch bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht verneint worden (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366; BVerfG, zuletzt Beschluß vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08  

    Prozesskostenhilfe: Kostenhaftung des Übernahmeschuldners

    Das wird auch nicht durch die Bestimmung des § 31 III Satz 1 GKG (früher § 58 II 2 GKG) in Frage gestellt, denn diese Vorschrift betrifft nur den Entscheidungsschuldner, d.h. denjenigen, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner (Senat Beschlüsse vom 09.07.2003 - 14 W 50/03 - und vom 20.10.2003 - 14 W 87/03 - ; BVerfG NJW 2000, 3271 ff; BGH JurBüro 2004, 204 ff; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 23 GKG, Rdn. 23 m.w.N. Zöller / Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 123, Rdn. 6).
  • BGH, 26.11.2003 - VIII ZB 63/03  

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • OLG Zweibrücken, 02.02.2010 - 4 W 2/10  

    Umfang der Freistellung der Prozesskostenhilfepartei von den Gerichtskosten bei

  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 6 W 182/06  

    Festsetzung von Gerichtskosten gegen Prozesskostenhilfeberechtigten bei

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11  

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 28 U 60/10  

    Prozesskostenhilfe, Vergleich, Irrtumsanfechtung, Rechtsfolgenirrtum,

  • BGH, 26.11.2003 - III ZB 63/03  
  • VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 155-IV-11  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht