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   BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00   

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https://dejure.org/2001,3472
BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00 (https://dejure.org/2001,3472)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2001 - V ZR 426/00 (https://dejure.org/2001,3472)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2001 - V ZR 426/00 (https://dejure.org/2001,3472)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abwehr- und Schadensersatzansprüche - Duldungspflicht des Grundstückseigentümers - Dienstbarkeit - Schutzstreifen - Neuverlegung von Telekommunikationslinien - Einblasen von LWL-Kabeln - Anlagenbegriff - Eigentumsgarantie

  • Judicialis

    BGB § 1020; ; WHG § 19 g; ; StGB § 325; ; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 3; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 2; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 57 Abs. 1
    Begriff der Anlage i.S. von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG; Duldungspflicht des Grundstückseigentümers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für telekommunikative Zwecke

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer TK-Leitungen

  • beck.de (Leitsatz)

    Duldungsverpflichtung privater Grundstückseigentümer gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG

Papierfundstellen

  • MMR 2002, 305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36; Senat, BGHZ 145, 16, 25 f).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG allgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 22) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwesentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Telekommunikationslinien nicht verbieten kann.

    Denn hier wird einem Grundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt, wenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits belastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90).

    Soweit den Klägern außerhalb des inneren Schutzstreifens von je 2 m links und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in der Landwirtschaft üblichen Bäumen und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie ein erhöhtes (abstraktes) Haftungsrisiko für Kabelschäden fürchten, wenn die Beklagte weitere Kabel im Schutzstreifen außerhalb dieses inneren Bereichs unterhält, führt das ebenfalls nicht zu einer zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. Senat, BGHZ 145, 16, 23 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.1998 - 9 U 47/98

    Kann ein Energieversorgungsunternehmen eigenmächtig Leerrohre für

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Oldenburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956).

    Man versteht darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB [1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020 Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956).

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89

    Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    Die Revision verweist allerdings darauf, daß an sich der Eigentümer einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem Grundstückseigentümer verlangen kann, daß dieser das Eindringen von Wurzeln von auf seinem Grundstück gepflanzten Bäumen in die Rohrleitungen verhindert (Senat, Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826 ff).
  • OLG Oldenburg, 26.05.1998 - 5 U 20/98

    Auslegung des Wortlauts einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit; Deckung von

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Oldenburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956).
  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1499/97

    Auf TKG § 57 Abs 1 Nr 2 gestützte Verpflichtung, die Errichtung eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    Der Gesetzgeber hat hierbei die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen (BVerfG NJW 2000, 798, 799).
  • BGH, 02.02.1999 - KZR 51/97

    Coverdisk

    Auszug aus BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00
    b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Oldenburg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999, 165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, 1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956).
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von

    Hält sich die Duldungspflicht des privaten Grundstückseigentümers - wie hier - noch im Rahmen der durch gesetzliche Eigentumsschranken konkretisierten Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch sonst eine Verpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Leitungen für die örtliche Versorgung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 426/00, MMR 2002, 305, unter II 1 c; Schütz in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 76 Rdnr. 6).
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