Rechtsprechung
   BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98   

Apellidos

§ 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung 1976), Doppelname aus Peru ("apellidos") kann zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden, Art. 10 EGBGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    BGB § 1355 Abs. 2 Satz 1 (F: 1976)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2 S. 1 (F: 1976)
    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • standesbeamte-bayern.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1999, 873
  • MDR 1999, 425
  • FGPrax 1999, 102
  • FamRZ 1999, 570



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04  

    Familienrecht - Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamberger/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).

    Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.).

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99  

    Familienrecht - Ehenamenbestimmung bei nunmehr anwendbarem deutschen Recht

    Diese Auslegung trägt dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung der Ehegatten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571) weitgehend Rechnung; er ermöglicht ihnen, die von § 1355 Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten insbesondere dann auszuschöpfen, wenn das bisher für ihre Namensführung maßgebende ausländische Recht eine Wahl des Ehenamens nicht oder nur mit anderen Optionen vorsah.
  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07  
    Bei Doppelnamen spanischer Rechtstradition (hier: N. C. ) wird nicht ein Teil, sondern gem. § 1355 Abs. 2 BGB der gesamte Doppelname bei entsprechender Bestimmung zum Ehenamen, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, FamRZ 1999, 570, dem aber gem. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB aus Gründen der Vermeidung von Namensketten kein weiterer Name hinzugefügt werden kann.

    So auch BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374; vgl. auch Beschluss des BGH vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, a.a.O.

mehr
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98  

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Der Ehename und der davon abgeleitete Name der Kinder ist nach heutiger Auffassung vornehmlich Ausdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten; von Generation zu Generation ist ein Wechsel möglich (vgl. BGH MDR 1999, 425 m.w.N.; Hepting/Gaaz § 21 PStG Rn. 247).
  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99  

    Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

    Danach kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten und dem Grundsatz der Gleichberechtigung neben der Abstammungsfunktion des Namens maßgebliche Bedeutung für die Namensführung in der Ehe zu (vgl. BGH NJW-RR 1999, 873/874).
  • LG Tübingen, 02.10.2003 - 5 T 326/02  

    Familienname des Kindes: Vatersname nach isländischem Recht

    Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH in StAZ 1999, 206) auf Grund der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Familiennamen nach deutschem Recht die "generationenübergreifende" Funktion wohl kaum mehr zuzuerkennen ist, weshalb der Mangel dieser Funktion bei den nach isländischem Recht gebildeten Vatersnamen auf keinen Fall mehr der vorgenommenen Angleichung entgegenstehen kann.
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