Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 223 StGB; § 46 StGB
    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente Drohung; nicht finale Gewaltanwendung; Vorsatz; subjektiver Tatbestand); Körperverletzung (Ohrfeige; Strafzumessung; Freiheitsstrafe von zwei Jahren).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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  • NWB SteuerXpert START

    StGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249
    Kriterien für das Vorliegen der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme bei einem Raub gem. § 249 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2009, 325



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12  

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH NStZ 2009, 325 f.).

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6, 10 mwN).

    Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325f.).

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