Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • it-recht-kanzlei
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 307 Abs. 1 Cb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Arbeitspreisänderung bei ausschließlicher Anknüpfung an an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl i.R.d. Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag; Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag in Hinblick auf die Berücksichtigung von Kostensenkungen außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Gasversorger: Alleinige Anbindung von Gas- an Ölpreis unwirksam

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen unwirksam

  • juconomy-lawyer.com , S. 6 (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklausel bei Gas durch Kopplung an Erdölpreis unwirksam

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  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gaspreis darf nicht an Ölpreis gekoppelt werden

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Gaskunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ohne schutzwürdiges Interesse an als Spannungsklausel verwendeten Preisanpassungsklausel im Gasliefervertrag ist von deren Unwirksamkeit auszugehen

Besprechungen u.ä. (4)

  • deutscheranwaltspiegel.de , S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Preisanpassungsklauseln: Ölpreisbindung gekippt? (RA Dr. Niklas Nöllenburg; Deutscher AnwaltSpiegel 9/2010, S. 13-15)

  • scholtka-partner.de (Kurzanmerkung)

    BGH erklärt HEL-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam

  • hu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich der Bindung des Erdgaspreises an die Preisentwicklung für "HEL"

  • hu-berlin.de , S. 15 (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich der Bindung des Erdgaspreises an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") (Wiss. Mit. Janine Riewe; EWeRK 10/2/2010, S. 51-53)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 304/08 (Unwirksame Preisanpassungsklausel im Erdgassondervertrag - Kopplung von Gas- und Heizölpreis)" von RA Daniel Mehari, LL.M. (Wellington) und RA Andreas Peter Rieth, LL.M., original erschienen in: NJW 2010, 2793 - 2798.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 304/08 (Zur Unwirksamkeit einer HEL-Klausel)" von Dr. Olaf Schulz-Gardyan, LL.M., original erschienen in: RdE 2010, 219 - 223.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 2793
  • ZIP 2010, 23
  • WM 2010, 1050
  • BB 2010, 837
  • DB 2010, 9



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09  

    Energierecht - Fernwärme: Anknüpfung an eingesetzten Brennstoff in Preisklausel

    Solche vorformulierten Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Normsonderkunden über die Belieferung mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme oder Wasser abgeschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, auch wenn sie - unter den in § 310 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen - von den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB ausgenommen sind (vgl. für die Gasversorgung etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13, und vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 21 ff., 24 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]).

    Auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer "HEL"-Preisbindung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08, aaO Rn. 46 bzw. Rn. 37) die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen "HEL"-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen.

    Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59).

    Weiter bleibt offen, ob die Vorlieferanten der Klägerin neben einem "HEL"-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Klägerin verwenden und ob sie vergleichbare Berechnungszeiträume zugrunde legen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08, aaO).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10  

    Kaufrecht - Formularmäßige Vereinbarung über eine Anschlussgarantie bei KfZ

    Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN).

    Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltkontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO mwN).

    Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO).

  • BGH, 09.05.2012 - XII ZR 79/10  

    Mietrecht - Änderung der ortsüblichen Miete: Anpassung nach billigem Ermessen?

    Denn durch die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, das eine Vertragspartei zu einer Preisanpassung berechtigt, wird von dem Grundsatz abgewichen, dass Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 20 mwN zu einer Spannungsklausel in einem Erdgassondervertrag).

    Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN).

    Dies folgt bereits aus § 309 Nr. 1 BGB, der für Preisanpassungsklauseln ein uneingeschränktes Klauselverbot nur für Bestimmungen über kurzfristige Preiserhöhungen in Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen vorsieht und Dauerschuldverhältnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausnimmt (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 25 f. mwN).

    Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 34; BGHZ 172, 315 = NJW 2007, 2540 Rn. 22; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 Rn. 14 und BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 23 jeweils mwN).

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  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 93/10  

    Mietrecht - Mietanpassungsklausel: Einseitiges Bestimmungsrecht in AGB zulässig!

    Denn durch die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, das eine Vertragspartei zu einer Preisanpassung berechtigt, wird von dem Grundsatz abgewichen, dass Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - XII ZR 79/10 - [...] Rn. 19 und BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 20 mwN zu einer Spannungsklausel in einem Erdgassondervertrag).

    Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN).

    Dies folgt bereits aus § 309 Nr. 1 BGB, der für Preisanpassungsklauseln ein uneingeschränktes Klauselverbot nur für Bestimmungen über kurzfristige Preiserhöhungen in Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen vorsieht und Dauerschuldverhältnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausnimmt (vgl. BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 25 f. mwN).

    Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 - NJW 2010, 2793 Rn. 34; BGHZ 172, 315 = NJW 2007, 2540 Rn. 22; BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172 Rn. 14 und BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 23 jeweils mwN).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09  

    Energierecht - Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferverträgen

    Solche vorformulierten Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Normsonderkunden über die Belieferung mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme oder Wasser abgeschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, auch wenn sie - unter den in § 310 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen - von den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB ausgenommen sind (vgl. für die Gasversorgung etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13, und vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 21 ff., 24 ff.).

    Denn das Transparenzgebot verlangt keine Erläuterung, warum eine unmissverständliche Kopplung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße HEL/HELo vorgenommen wird; dies ist vielmehr eine Frage der inhaltlichen Angemessenheit (vgl. zu Preisanpassungsklauseln bei Gasbezug Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 185, 96 vorgesehen, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 23).

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11  

    Energierecht - Ergänzende Vertragsauslegung in der Gasversorgung

    Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV]; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).
  • LG Saarbrücken, 18.11.2011 - 13 S 123/11  
    (1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 10.08.2010 - 1 U 1470/09  

    Erdgassondervertrag: Einbeziehung der AGB durch Übersendung; Unwirksamkeit der

    Die rigide mathematische Verknüpfung von Heizölpreis und Arbeitspreis bewirkt, dass es bei steigenden Preisen für leichtes Heizöl auch dann zu einer entsprechenden Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber dem Beklagten kommt, wenn die durch die Ölpreisbindung im Verhältnis zu den Vorlieferanten in gleicher Weise ausgelöste Steigerung der Bezugskosten von der Klägerin durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ganz oder teilweise aufgefangen werden konnte (vgl. BGH Urt. v. 24.3.2010, Az. VIII ZR 178/08, Rn. 38; Urt. v. 24.3.2010, Az. VIII ZR 304/08, Rn. 44; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 1446, 1449).

    Auch rückläufige Kosten bei staatlichen Abgaben oder Sachkosten werden nicht erfasst (vgl. BGH Urt. v. 24.3.2010, Az. VIII ZR 304/08, Rn. 49).

  • OLG Celle, 19.08.2010 - 13 U 82/07  

    Billigkeitsprüfung von Preiserhöhungen der Gasversorgungsunternehmen gegenüber

    Eine solche Preisanpassungsklausel dürfte ausweislich der Entscheidungen des BGH vom 24. März 2010 (VIII ZR 178/08, ZNER 2010, 266 Tz. 39 f. und VIII ZR 304/08, RdE 2010, 215 Tz. 47 ff.) zudem unzulässig sein, wenn danach ein Rückgang der sonstigen Kosten des Versorgers weder beim Grundpreis noch beim Arbeitspreis Berücksichtigung findet.
  • OLG Hamm, 28.10.2010 - 2 U 60/10  

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Vertrag über die Belieferung

    Dazu kann zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Urteile vom 24.03.2010 VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08 - der der Senat folgt, verwiesen werden.
  • OLG Naumburg, 12.11.2010 - 6 U 69/10  

    Bauvertrag - Ungeeigneter Index für Stoffpreisgleitklausel: Vertragsauslegung!

  • OLG Jena, 08.07.2010 - 1 U 869/09  

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in AGB eines

  • LG Erfurt, 31.08.2010 - 10 O 217/09  
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