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   BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 240 Abs. 2
    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 71
  • NJW 1986, 1883
  • MDR 1986, 772
  • NStZ 1986, 372
  • NStZ 1986, 409
  • StV 1986, 297



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83  

    Sitzblockaden I

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin nach Erlaß der angegriffenen Entscheidungen durch Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) klargestellt, der Sachverhalt, welcher der Laepple-Entscheidung zugrunde gelegen habe, weiche in wesentlichen Punkten von Sitzblockaden der strittigen Art ab; der Umstand, daß Demonstranten die von ihnen verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, sei nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

    Diese Auffassung hat sich inzwischen auch der Bundesgerichtshof unter Abwendung vom Laepple-Urteil im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) zu eigen gemacht.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90  

    Sitzblockaden III

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37, 350; 41, 182; 41, 231; 44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW 1995, S. 3131) hingewiesen haben.
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89  

    Sitzblockaden II

    Nach der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGHSt 34, 71, 77) stelle der Umstand, daß die verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckt gewesen sei, nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil dar.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238).

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