Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Keine Nebenintervention anderer Aktionäre im Prozess eines Aktionärs auf Ersatz unmittelbaren eigenen Schadens aufgrund faktischer Beherrschung ("Mobilcom")

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1
    Keine Nebenintervention anderer außenstehender Aktionäre bei Klage eines außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen wegen seines unmittelbaren eigenen Schadens

  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem Schadensersatzprozess von Aktionären der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Recht zur Nebenintervention des außenstehenden Aktionärs bei einem Schadenersatzprozess gegen das herrschende Unternehmen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Nebenintervention anderer Aktionäre im Prozess eines Aktionärs auf Ersatz unmittelbaren eigenen Schadens aufgrund faktischer Beherrschung ("Mobilcom")

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Actio pro socio, Aktionär, faktischer Aktienkonzern, Konzernrecht, Nebenintervenient, Schadensersatzanspruch, verbundene Unternehmen, Vertragskonzern

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Aktionäre können nicht ohne weiteres dem Schadensersatzprozess anderer Aktionäre beitreten

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2006, 1218
  • WM 2006, 1252
  • BB 2006, 1647



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Wird zitiert von ... (18)  

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05  

    "FlowTex-Verfahren" wegen Amtshaftung:

    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH WM 2006, 1252; Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 66 Rn. 8).

    Im vorliegenden Falle fehlt es wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (WM 2006, 1252) schon angesichts der Unterschiedlichkeit der jeweiligen individuellen Schäden an der erforderlichen Beeinflussung der rechtlichen Stellung des Nebenintervenienten durch das in dem vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit zu fällende Urteil.

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2006 - 1 U 670/05  

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit einem prozentualen

    Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt; der Begriff des rechtlichen Interesses ist zwar weit auszulegen, ein bloß wirtschaftliches oder sonst tatsächliches Interesse reicht aber nicht aus (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 = WM 2006, 1252, unter II. m. Nachw.).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09  

    Verfahrensrecht - Für den Streitbeitritt notwendiges rechtliches Interesse

    Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).
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  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07  

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters?

    Ein Schaden, der einem Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwächst und sich in der Entwertung seines Gesellschaftsanteils erschöpft (d. h. ohne dass der Gesellschafter in eigenen Rechten beeinträchtigt worden ist), begründet keinen eigenen Anspruch des Gesellschafters, weil sich eine etwaige Einbuße an Gütern allein in der reflexartigen Schädigung eines Dritten manifestiert (vgl. BGH NZG 2006, 545 f.; Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rdnr. 111).
  • KG, 23.07.2009 - 23 W 55/08  

    § 66 Abs 1 ZPO, § 5 UKlaG, § 4 Nr 11 UWG, § 307 BGB, §§

    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützen Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 m. w. N.).

    Der bloße Wunsch der Nebenintervenientin, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit gegen die andere Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei erklären vermögen; selbst ein bestimmtes Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher Vorfragen genügt indessen ebenso wenig, wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06  

    Zulassung der Nebenintervention: Begriff des rechtlichen Interesses

    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h. M., vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218, Juris-Rz. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18, Juris-Rz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rz. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rz. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 66 Rz. 5; Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rz. 7).
  • KG, 22.07.2009 - 23 W 55/08  
    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützen Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 m. w. N.).

    Der bloße Wunsch der Nebenintervenientin, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit gegen die andere Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei erklären vermögen; selbst ein bestimmtes Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher Vorfragen genügt indessen ebenso wenig, wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2006, a.a.O.).

  • OLG Celle, 13.12.2007 - 13 U 117/05  

    Schmidt.de - Sat.1 legt Berufung ein // Sender in erster Instanz zur Löschung

    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2006 -II ZB 16/05, WM 2006, 1252).
  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08  

    Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des

    Indessen meint das in § 66 Abs. 1 ZPO bezeichnete, für einen Beitritt vorausgesetzte rechtliche Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, nicht den im Erfolgsfalle aus § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO erwachsenden Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen die andere Partei, sondern die Auswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung über die Hauptsache auf die rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers hat (vgl. BGHR 2006, 1127 = WM 2006, 1252 = ZIP 2006, 1218 unter II m.w.N.).
  • OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10  

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des

    Dabei ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Rechtsstellung des Streithelfers durch ein der unterstützten Partei ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert oder durch ein günstiges Urteil rechtlich verbessert wird (etwa BGHZ 166, 18, 19/20; BGH WM 2006, 1252; OLG Braunschweig FamRZ 2005, 725, 726).
  • OLG Hamm, 21.01.2010 - 10 W 124/09  

    Rechtsstellung des Pächters landwirtschaftlichen Grundbesitzes; Beitritt zum

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 16 U 134/07  

    Deckungsschutz für Rechtsanwaltskosten aus D&O-Versicherung

  • OLG München, 28.06.2010 - 17 U 4977/09  

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: Rüge eines Verstoßes der

  • LG Kiel, 22.05.2008 - 15 O 49/08  

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit der Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss der

  • OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 11 W 8/10  

    Verfahrensrecht - Zu den Voraussetzungen der Nebenintervention

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2012 - 17 U 5/11  

    Zulässigkeit des Beitritts mit Einlegung der Berufung

  • OLG Celle, 13.12.2007 - 13 U 117/07  
  • LG Mannheim, 25.09.2007 - 3 OH 4/07  

    Verfahrensrecht - Werkvertrag begründet rechtliches Interesse am Streitbeitritt

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