Rechtsprechung
| BGH, 24.06.1965 - III ZR 219/63 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- WM 1965, 1054
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93
Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg
Die an das schadenstiftende Handeln oder Unterlassen des Schädigers geknüpften Obhutspflichten des Geschädigten lassen auch eine Anwendung des § 278 BGB zu (Senatsurteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 - LM § 254 (Ea) BGB Nr. 10).Die entsprechende Anwendung des § 278 BGB setzt jedoch voraus, daß der gesetzliche Vertreter in Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des Geschädigten gehandelt hat, daß vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen also schon vorhanden waren (Senat BGHZ 1, 248, 253; BGHZ 103, 338, 342; 116, 60, 74; Senatsurteil vom 24. Juni 1965 aaO.; anders bei dem wie ein eigenes Verschulden zu behandelnden Mitverschulden einer juristischen Person: vgl. Senat BGHZ 68, 142).
Ein Einstehen des Mündels für das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vormundschaftsrichter die eigene schadenstiftende Handlung noch nicht vorgenommen hat, der Verletzungstatbestand demnach noch nicht verwirklicht ist, ist ausgeschlossen (Senatsurteil vom 24. Juni 1965 aaO.; BGHZ 103, 338, 344; 116, 60, 74).
- BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86
Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner
Dieser kann den Gemeinschuldner - wie hier im Wege einer sog. modifizierten Freigabe (…vgl. Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 1 Rn. 5 f m.w.Nachw.) - ermächtigen, ein zur Konkursmasse gehörendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen mit der Folge, daß die für die Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze anwendbar sind (vgl. BGHZ 35, 180, 183; 38, 281, 283; Senatsurteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 = BGHWarn 1965 Nr. 159 = WM 1965, 1054, 1056). - OLG Brandenburg, 29.05.2002 - 7 U 221/01
Gesellschaftsrecht - Keine Eintragung des Ausscheidens aus der OHG: Haftung?
§ 15 Abs. 1 HGB gilt auch, wenn die gebotene Voreintragung der Tatsache, deren Veränderung einzutragen war, fehlt (BGH WM 1965, 1054; BGHZ 55, 267, 272 f.; 116, 37, 44 f.;… Baumbach-Hopt, 30. Aufl. § 15 HGB, Anm. 11; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 15 Anm. 8).Hinsichtlich der voreintragungspflichtigen Tatsachen geht § 15 Abs. 1 HGB von einem typisierten Vertrauen auf die wahre Rechtslage aus, wie sie im Handelsregister hätte kundgetan werden müssen (vgl. BGH WM 1965, 1054, 1057).
- BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10
Verfahrensrecht - Abtretung: Hemmt Klage des Zessionars die Verjährung?
Berechtigter ist somit der Rechtsinhaber, es sei denn, es fehlt ihm ausnahmsweise diese Befugnis, wie etwa im Falle der Insolvenz (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63, LM § 209 BGB Nr. 13; BGH, Urteil vom 26. Januar 1966 - Ib ZR 94/64, LM § 209 BGB Nr. 14) oder der Nachlassverwaltung (vgl. BGH…, Urteil vom 9. November 1966, aaO); dann ist der Insolvenzverwalter oder der Nachlassverwalter Berechtigter. - OLG Karlsruhe, 07.03.2002 - 12 U 290/01
Rechtsschutzversicherung: Gefahrtragungspflicht bei Erfüllungsablehnung durch den …
Der Befreiungsschuldner hat den vollen Betrag in die Masse zu zahlen, während der Drittgläubiger Leistung nur in Höhe der Insolvenzquote erhält (BGH WM 1965, 1054). - BGH, 21.03.1983 - II ZR 113/82
Umfang des Gutglaubenschutzes bei Unterbleiben einer Voreintragung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 31.01.1966 - III ZR 119/64
Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen …
So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 - (WM 1965, 1054) ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinschuldners an eigener Klage für gegeben erachtet, wenn ungewiss sei, ob die geltend zu machenden Ansprüche der Konkursmasse überhaupt zugehörten oder nicht. - BGH, 31.01.1969 - VI ZR 170/67 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 19.01.1995 - 18 U 109 94
Aufklärungs- und Hinweispflichten des Notars
Auf diese allenfalls zukünftig bestehende Ersatzmöglichkeit braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen (BGH WM 1965, 1054, 1061).
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