Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86   

Geldscheinfund im Großmarkt

§ 965, § 854 BGB, genereller Besitzwille des Großmarktes

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Besitz eines Supermarkts an allen verlorenen Geldscheinen bei Ablieferungspflicht der Angestellten, Eintragung in ein "Fundheft" und anschließender Verwahrung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 101, 186
  • NJW 1987, 2812
  • ZIP 1987, 1126
  • MDR 1987, 930
  • WM 1987, 1104
  • DB 1987, 1985



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06  

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für

    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz der Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen bezieht (vgl. zum Begriff im Sinne des deutschen Zivilrechts Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1970 VIII ZR 41/69, Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, 211, und vom 24. Juni 1987 VIII ZR 379/86, BGHZ 101, 186 zu in einem Geschäftslokal verlorenen Sachen).
  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 133/02  

    Atlanta

    Wenn der Erblasser die im unmittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen vier Fotografien diesem schenken wollte, fehlte es ersichtlich an einem nach außen erkennbaren Willen des Erblassers, für den Zeitpunkt des Signierens unmittelbaren Besitz zu begründen (vgl. zum Erfordernis des Besitzbegründungswillens: BGHZ 101, 186, 187), und auf seiten des Beklagten an einer Aufgabe seines Besitzes (§ 856 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11  

    Bezug von Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz am Netz

    In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (BGH, Urteile vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69, WM 1970, 1518, 1519 f. und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813).

    Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (BGH, Urteile vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 362 und vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813; RGZ 106, 135, 136).

mehr
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04  

    Störungen des Spielbetriebs eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf einem die

    a) Der Verfügungskläger ist zwar unstreitig gemäß § 854 Abs. 1 BGB Besitzer der Parzellen, auf denen sich die streitgegenständlichen Golfbahnen befinden, da er - vertreten durch seine Organe - unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die tatsächliche Sachherrschaft über diese willentlich ausübt (vgl. BGHZ 57, 166 (168); 101, 186 (188); Staudinger-Bund, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, § 854 BGB, Rdnr. 7, 13 u. 14; MünchKomm(BGB)-Joost, 4. Auflage, § 854 BGB, Rdnr. 3 - 10).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2007 - 4 U 71/07  

    Fahrzeugbeschädigung durch herabfallenden Ast auf einem Hotelparkplatz,

    Die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über eine bewegliche Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) entscheidet sich nach der Verkehrsanschauung aufgrund zusammenfassender Wertung aller Umstände; notwendig ist eine gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache sowie eine Zugänglichkeit, die aufgrund physischer Innehabung oder Achtung anderer vor fremdem Besitz eine jederzeitige Einwirkung ermöglicht (BGHZ 101, 186).
  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 2 U 1524/06  

    Mietrecht - Wahrheitswidrige Erklärung in Formularvertrag zum Eigentum

    Grundsätzlich gilt, dass die Erlangung der tatsächlichen Gewalt von einem nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen getragen sein muss, wobei hierfür ein genereller und nicht auf bestimmte Sache gerichteter Wille genügt (Palandt-Bassenge, § 854 Rn. 4; BGHZ 101, 186).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2008 - 1 ME 4/08  

    Sofortvollzug für Vornahme von Bauarbeiten

    Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung und eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1987 - VIII ZR 379/86 -, BGHZ 101, 186).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 2 L 170/09  

    Berechtigung des Betriebsinhabers zur Nutzung einer beihilfefähigen Fläche ist

    In wessen tatsächlicher Gewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urt. v. 24.06.1987 - VIII ZR 379/86 -, NJW 1987, 2812 [2813]).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2003 - 3 U 247/02  

    Possessorischer Besitzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung - Tatsächliche

    aa) Ob eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB besteht, hängt im Wesentlichen von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGHZ 101, 186, 188; ferner Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 854 Rdn. 2; Palandt/ Bassenge aaO, § 854 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.1998 - 11 U 49/97  
    Der unmittelbare Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie erworben (§ 854 Abs. 1 BGB), die von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzes getragen sein muß (BGHZ 101, 186, 187 = NJW 1987, 2812, 2813 m.w.N. = MDR 1987, 930).
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1996 - 6 L 6600/95  

    Baurechtlicher Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dritte (Mieter);

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht