Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 208



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99  

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat;

    Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. 260 Rdn. 3).

    Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (BGH NJW 1998, 2913 f.; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

    Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. 260 Rdn. 3).

    Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (BGH NJW 1998, 2913 f.; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99  

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben (vgl. zu alledem BGH NStZ 1995, 85, 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).

    Bei der Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alledem BGH NStZ 1995, 85, 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).

  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02  

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Mit dem Verbringen der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Diebstahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208).

    Die Zusage der Mitwirkung bei der Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei in Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2, 260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).

mehr
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07  

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen).

    Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beute in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits bestehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

    Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7).

  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06  

    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen;

    Der Erörterung bedurft hätte deshalb auch die Möglichkeit, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Hallen unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge waren, sondern sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafften oder diese im Auftrag der Diebe absetzten, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 208).

    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).

  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00  

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede (im Anschluß an Schöch NStZ 1996, 166, 169 f.: Senat NJW 1998, 2913; siehe auch BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05  

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Die Tätigkeiten, die "Meister" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32).
  • BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06  

    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal

    Deshalb hätte auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewesen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder diese im Auftrag der Diebe abgesetzt haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208).

    Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).".

  • BGH, 20.07.2004 - 3 StR 231/04  

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Sich-Verschaffen: Abgrenzung von der Beihilfe zur

    In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig davon, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa eines hehlerischen Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbers (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208) oder sonstigen Dritten.
  • BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07  

    Diebstahl (Beendigung; gefestigter Gewahrsam); Beihilfe.

    Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10  

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

  • BGH, 27.06.2000 - 4 StR 284/99  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht