Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2010 - VII ZB 6/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 91 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Einstufung der durch Zurückweisung eines zuvor eingelegten und begründeten Rechtsmittels entstehenden Anwaltsgebühren als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung; Erforderlichkeit der Prüfung eines Vorgehens auf Grundlage des § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) im Falle einer noch ausstehenden Frist zur Berufungserwiderung seitens des Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenrisiko erhöht für den schnellen Berufungsbeklagten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der schnelle Berufungsbeklagte erhöht das Kostenrisiko

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren entsteht auch bei Zurückweisungsantrag vor Fristsetzung zur Berufungserwiderung

Verfahrensgang

  • OLG Bamberg, 23.09.2008 - 3 U 75/08
  • LG Bamberg, 05.11.2008 - 1 O 394/02
  • OLG Bamberg, 17.12.2008 - 3 W 114/08
  • BGH, 24.06.2010 - VII ZB 6/09

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 3170
  • VersR 2011, 136
  • ZfBR 2011, 25



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 25.11.2010 - III ZB 83/09  

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen-Verfahrensgebühr nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der 1, 6fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungsgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zurückweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Berufungsführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn. 8 f; vgl. auch Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 5 ff und vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10 f und vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn. 8 ff).

    Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels zu erreichen und einen entsprechenden Antrag anzukündigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Vorgehensweise nach § 522 ZPO in Betracht kommt oder nicht (Beschluss vom 24. Juni 2010 aaO).

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